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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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289 Ebsen HS-KV, § 7, Randnr. 181.<br />

290 Vgl. Fußnote 207.<br />

Seite 98<br />

lediglich die qualitätsgesicherte Leistungserbringung <strong>im</strong> Rahmen<br />

<strong>der</strong> Sachleistung vorgibt, <strong>und</strong> auch als „Ersatzvorname“ (z.B. bei<br />

Untätigkeit <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> Pflegekasse) die Interessenberücksichtigung<br />

gemäß § 78 Abs.2 Satz 3 SGB XI erfüllen<br />

muss.<br />

Zu beachten ist zudem, dass es zu einer Rechtsnormkonkurrenz<br />

zwischen Pflegehilfsmittelverzeichnis <strong>und</strong> Rechtsverordnung nur<br />

dann kommen würde, wenn <strong>der</strong> Verordnungsgeber auch tatsächlich<br />

aktiv wird. Die Verordnungsermächtigung in § 78 Abs. 5<br />

SGB XI, die Art. 80 Abs. 1 GG entspricht, erging für den Fall,<br />

dass die Spitzenverbände ihrem Auftrag gemäß § 78 Abs. 2<br />

SGB XI nicht nachkommen, bzw. diesen Auftrag in rechtswidriger<br />

Weise erfüllen würden, mithin ein Tätigwerden lediglich subsidiär<br />

bzw. als Aufsichtsmittel in Frage kommt. Mit dem Erlass einer<br />

Rechtsverordnung gemäß § 78 Abs. 5 SGB XI liegt daher eine<br />

Aufsichtsmaßnahme <strong>der</strong> unmittelbaren Staatsverwaltung vor, die<br />

als „Ersatzvorname“ für das Handeln/Nichthandeln <strong>der</strong> mittelbaren<br />

Staatsverwaltung vom Gesetzgeber in zulässiger Weise vorgesehen<br />

wurde. 289 Auch <strong>der</strong> Erlass einer leistungsrechtlichen<br />

Positivliste gemäß § 40 Abs. 5 SGB XI kann als aufsichtsrechtliche<br />

Maßnahme gegenüber dem Pflegehilfsmittelverzeichnis gewertet<br />

werden. Handelt es sich aber bei den Rechtsverordnungen<br />

um ein Mittel des Aufsichtsrechts, stellt sich nicht die Frage<br />

<strong>der</strong> Konkurrenz verschiedener Rechtsnormen, son<strong>der</strong>n mit <strong>der</strong>en<br />

Erlass ist die Aufhebung/Außerkraftsetzung <strong>der</strong> durch die mittelbare<br />

Staatsverwaltung erlassenen Rechtsvorschrift verb<strong>und</strong>en,<br />

so dass sich ein Konkurrenzverhältnis letztendlich gar nicht ergibt.<br />

290 Es besteht daher kein Hin<strong>der</strong>ungsgr<strong>und</strong>, auch dem Pfle-

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