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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 169<br />

sen (z.B. Einstellung eines entsprechenden fachlich qualifizierten<br />

Leiters).<br />

Eine Ausnahme von § 124 Abs. 2 Nr. 2 SGB V ist <strong>im</strong> Interesse<br />

<strong>der</strong> Versicherten für extreme Son<strong>der</strong>fälle zu machen; z.B. für<br />

sog. „mobile Krankengymnasten o<strong>der</strong> Masseure“, die in ländlichen<br />

Gebieten vor allem ältere Menschen o<strong>der</strong> z.B. an Mukoviszidose<br />

erkrankte Patienten durch Hausbesuche versorgen. Werden<br />

die übrigen <strong>Zulassungs</strong>voraussetzungen erfüllt <strong>und</strong> wird ein<br />

mobiles Inventar vorgehalten, das für diese Behandlungsfälle<br />

ausreichend ist, kann eine auf diesen Spezialfall begrenzte Zulassung<br />

unter Verzicht <strong>der</strong> Ortsgeb<strong>und</strong>enheit erfolgen. Erfor<strong>der</strong>lich<br />

dürfte in solchen Fällen eine geson<strong>der</strong>te Vereinbarung zur<br />

Vergütung sein, da es sich nur um einen Teilbereich <strong>der</strong> sonstigen<br />

Behandlungsbreite handelt <strong>und</strong> insbeson<strong>der</strong>e dem<br />

zurückgelegten Weg des Leistungserbringers Rechnung zu<br />

tragen ist.<br />

ee) Partnerschaften/Zusammenschlüsse<br />

474 Vgl. unter ff).<br />

475 Wagner in Krauskopf § 27 Randnr. 28.<br />

Neben <strong>der</strong> über § 124 Abs. 2 Satz 2 SGB V eröffneten Möglichkeit<br />

zu bereichsübergreifenden Praxen ergeben sich auch über<br />

das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) Möglichkeiten<br />

zu interdisziplinären Zusammenschlüssen. Soweit die Erbringung<br />

eines <strong>Heil</strong>mittels durch einen Vertragsarzt 474 o<strong>der</strong> von bei ihm<br />

angestellten <strong>und</strong> von ihm überwachte Hilfspersonen erfolgt, ist<br />

die Leistungserbringung Teil <strong>der</strong> ärztlichen Behandlung i.S. von<br />

§§ 27 Abs. 1 Nr. 1, 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V 475 mit <strong>der</strong> Folge,<br />

dass nicht die Preisvereinbarungen gemäß § 125 SGB V zur<br />

Anwendung kommen, son<strong>der</strong>n die ärztlichen Abrechnungsziffern<br />

nach dem EBM/BMÄ (Einheitlicher Bewertungsmaßstab für Ärzte)<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> GOÄ (Gebührenordnung Ärzte), was sich in <strong>der</strong> Ver-

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