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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 193<br />

spruch für ihn auf Abschluss eines Vertrages zu begründen, denn dadurch<br />

wird <strong>der</strong> Leistungsanspruch des Versicherten in seiner Abwicklung<br />

<strong>im</strong> Verhältnis Krankenkasse – Leistungserbringer auf eine rechtssichere<br />

Gr<strong>und</strong>lage gestellt.<br />

c) Einzelverträge<br />

§ 127 Abs. 2 SGB V sieht auf örtlicher Ebene Vertragsabschlüsse zwischen<br />

einzelner Krankenkasse <strong>und</strong> einzelnen Leistungserbringern vor,<br />

wenn dadurch Wirtschaftlichkeitsreserven gegenüber dem landesweiten<br />

Rahmenvertrag noch mobilisiert werden können. Voraussetzung<br />

hierfür ist die Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens. 556 Einzelne<br />

Leistungsanbieter können sich auch gegenüber dem zuständigen<br />

Landesverband zur Lieferung auf Festbetragsniveau verpflichten (Bereiterklärung).<br />

3. Vertragswirkung<br />

a) Verbindlichkeit<br />

We<strong>der</strong> die einzelne Krankenkasse noch <strong>der</strong> einzelne Leistungserbringer<br />

ist nach dem Gr<strong>und</strong>verständnis des Gesetzgebers Vertragspartner. 557<br />

Es stellt sich die Frage <strong>der</strong> Verbindlichkeit <strong>der</strong> abgeschlossenen Rahmenverträge<br />

für die bei <strong>der</strong> tatsächlichen Leistungsbewirkung handelnden<br />

Parteien.<br />

Auf Krankenkassenseite ist die Verbindlichkeit <strong>der</strong> Rahmenverträge in<br />

§ 125 Abs. 2 SGB V <strong>und</strong> § 127 Abs. 1 SGB V gesetzlich angeordnet<br />

(„mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen“). Es bedarf also keiner geson<strong>der</strong>ten<br />

Bevollmächtigung o<strong>der</strong> eines Vertragsbeitritts durch die Mit-<br />

556 Vgl. hierzu 4. c) bb).<br />

557 § 127 Abs. 2 SGB V ist zumindest bislang eher als Ausnahmefall praxisrelevant.

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