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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 155<br />

troffen ist <strong>und</strong> nicht lediglich eine Berufsmodalität, also eine<br />

Ausübungsart des ansonsten <strong>im</strong>mer noch frei ausübbaren<br />

Berufs. Ist eine Regelung geeignet, einen Großteil <strong>der</strong> Berufsangehörigen<br />

zur Berufsaufgabe zu zwingen, müssen die<br />

Voraussetzungen einer Wahlregelung erfüllt sein. 434 Bei den<br />

<strong>Zulassungs</strong>entscheidungen für Leistungserbringer von <strong>Heil</strong>mitteln<br />

ist lediglich die freiberufliche Selbständigkeit betroffen.<br />

Auch ohne Zulassung bleibt die Möglichkeit <strong>der</strong> Berufsausübung<br />

in Einrichtungen gemäß § 124 Abs. 3 SGB V<br />

o<strong>der</strong> <strong>im</strong> Anstellungsverhältnis bei an<strong>der</strong>en zugelassenen<br />

Leistungserbringern. Die Nichtzulassung ist daher keinesfalls<br />

einem Berufsverbot gleichzusetzen. Diese weiteren Möglichkeiten<br />

bestehen <strong>im</strong> Vertragsarztrecht, auf das sich die Entscheidung<br />

des BVerfG bezog, nicht in vergleichbarer Weise.<br />

Zwar gibt es auch für Ärzte Möglichkeiten in einem Anstellungsverhältnis<br />

(insbeson<strong>der</strong>e in Einrichtungen gemäß § 107<br />

SGB V). Die Möglichkeiten bei zugelassenen Vertragsärzten<br />

<strong>im</strong> Angestelltenverhältnis sind jedoch mit den Leistungserbringern<br />

von <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmitteln deshalb nicht vergleichbar,<br />

da bei Ärzten stets eine Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Zulassungs</strong>gremien<br />

zum Bedarf erfor<strong>der</strong>lich ist (§§ 98 Abs. 2 Ziff. 13 i.V.m.<br />

Ärzte-ZV, 99 ff. SGB V, 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V), was <strong>im</strong> Bereich<br />

<strong>der</strong> <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel-Lieferanten gerade nicht erfolgt<br />

<strong>und</strong> die Bedarfslage allein dem freien Arbeitsmarkt überlassen<br />

wird. 435 Deshalb ist die wirtschaftliche Bedeutung <strong>der</strong><br />

Zulassung bei <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel-Lieferanten nicht mit <strong>der</strong><br />

Zulassung zum Vertragsarzt vergleichbar. Das Ergebnis von<br />

Knittel 436 , mit Hinweis auf das Vertragsarztrecht <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Entscheidung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts, 437 von einer<br />

Beschränkung <strong>der</strong> Berufswahl auszugehen, ist daher nicht<br />

434<br />

BVerfG E 30, Seite 292 ff, 315 f; E 68, Seite 155 ff., 170 f.<br />

435<br />

Vgl. auch unten e.) bb).<br />

436<br />

In Krauskopf, § 124 SGB V, Randnr. 5.<br />

437<br />

BVerfGE 69, Seite 233 ff, 244.

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