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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 15<br />

mehr vorhandenen ersetzen sollte (§ 187 Ziff. 3 RVO). Voraussetzung für die<br />

Kostenübernahme für ein solches Hilfsmittel war, dass dadurch nach beendigtem<br />

<strong>Heil</strong>verfahren die Arbeitsfähigkeit wie<strong>der</strong>hergestellt o<strong>der</strong> erhalten werden<br />

konnte. Hilfsmittel gemäß § 187 RVO stellten eine satzungsmäßige Mehrleistung<br />

<strong>der</strong> Krankenkasse dar. Deshalb konnten in <strong>der</strong> Satzung auch die zugelassenen<br />

Hilfsmittel näher best<strong>im</strong>mt werden.<br />

Zahlreiche Gesetzesän<strong>der</strong>ungen, verursacht durch die Kriegs- <strong>und</strong> Nachkriegsjahre,<br />

sollten die RVO den jeweiligen geän<strong>der</strong>ten Verhältnissen <strong>und</strong> Erfor<strong>der</strong>nissen<br />

anpassen. Die Reichsversicherungsordnung blieb auch nach<br />

1945 in Kraft, soweit nicht ausdrücklich einzelne Aufhebungen erfolgten. Das<br />

Sozialversicherungsrecht war nur in begrenztem Umfang einer unterschiedlichen<br />

Rechtsentwicklung in den verschiedenen Besatzungszonen unterworfen.<br />

29 Der Bereich <strong>der</strong> <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel wurde aus dieser Zeit insbeson<strong>der</strong>e<br />

geprägt durch eine Einzelfallrechtsprechung.<br />

b) Rechtslage vor Inkrafttreten des SGB V<br />

Nach § 182 Abs. 1 Ziff. 1b <strong>und</strong> c RVO wurde als Krankenhilfe Krankenpflege<br />

vom Beginn <strong>der</strong> Krankheit an gewährt. Sie umfasste insbeson<strong>der</strong>e auch die<br />

Versorgung mit „<strong>Heil</strong>mitteln <strong>und</strong> Brillen“, soweit sie nicht nach § 182 f RVO<br />

eingeschränkt war, sowie die Versorgung mit „Körperersatzstücken, orthopädischen<br />

<strong>und</strong> an<strong>der</strong>en Hilfsmittel“. 30 Als <strong>Heil</strong>mittel wurde alle Mittel verstanden,<br />

die <strong>der</strong> <strong>Heil</strong>ung, also dem Erkennen <strong>und</strong> <strong>der</strong> Bekämpfung <strong>der</strong> Krankheit dienten.<br />

Hierzu wurden auch die Arzne<strong>im</strong>ittel gerechnet. Die Beschränkung auf<br />

kleinere <strong>Heil</strong>mittel hat das Reha-Angleichungsgesetz beseitigt. Erst das<br />

Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz (KVEG, aus dem Jahre 1981) ließ die<br />

Unterscheidung zwischen Arzne<strong>im</strong>ittel <strong>und</strong> <strong>Heil</strong>mittel wie<strong>der</strong> in den Vor<strong>der</strong>-<br />

29 Glombik, Seite 1401; Zöllner, Seite 127 ff., 152 f., 162 f.<br />

30 Einen gesetzlichen Anspruch erhielten Versicherte erst mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Angleichung<br />

<strong>der</strong> Leistungen zur Rehabilitation (Reha AnglG) vom 07.08.1974; BGBI, Seite 1881. Von da<br />

an best<strong>im</strong>mte § 182b RVO, dass <strong>der</strong> Versicherte Anspruch auf Ausstattung mit Körperersatzstücken,<br />

orthopädischen <strong>und</strong> an<strong>der</strong>en Hilfsmitteln habe, die erfor<strong>der</strong>lich seien, um einer drohenden Behin<strong>der</strong>ung<br />

vorzubeugen, den Erfolg <strong>der</strong> <strong>Heil</strong>behandlung zu sichern o<strong>der</strong> eine körperliche Behin<strong>der</strong>ung auszugleichen.

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