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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 261<br />

steht. 799 Geht es aber - <strong>und</strong> sei es nur mittelbar - um die Erfüllung des Leistungsanspruch<br />

des Versicherten, können Sozialgerichte auch privatrechtliche<br />

Streitigkeiten, mithin synallagmatische kauf-, werks- <strong>und</strong> dienstvertragliche<br />

Rechtsbeziehungen entscheiden, da es sich insoweit um Angelegenheiten <strong>der</strong><br />

Krankenversicherung handelt. 800 Das 6. SGG Än<strong>der</strong>ungsgesetz vom<br />

17.08.2001 801 hat mit Wirkung vom 01.01.2002 dies in § 51 Abs. 2 Satz 1<br />

SGG n.F. klarstellend ausdrücklich zum Ausdruck gebracht. 802<br />

2. Rechtsweg bei Streitigkeiten nach dem SGB XI<br />

Sozialversorgungsverträge gemäß § 78 SGB XI sind als öffentlich-rechtliche<br />

Verträge zu qualifizieren 803 , für die die Zuständigkeit <strong>der</strong> Sozialgerichtsbarkeit<br />

eröffnet ist, da die Beziehung <strong>der</strong> Pflegekassen zu den Leistungserbringern <strong>im</strong><br />

7. Kapitel des SGB XI abschließend geregelt ist <strong>und</strong> § 73 Abs. 2 SGB XI eine<br />

entsprechende Zuweisung vorn<strong>im</strong>mt. 804 Dass es insoweit zu einer Zuständigkeit<br />

verschiedener Gerichtsbarkeiten kommen soll (für Streitigkeiten <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

mit Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI ausdrücklich den Sozialgerichten<br />

zugewiesen, für sonstige Leistungserbringer, davon abweichend,<br />

den ordentlichen Gerichten) wi<strong>der</strong>spräche insbeson<strong>der</strong>e § 51 Abs. 2 Satz 3<br />

SGG a.F. <strong>und</strong> nunmehr § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG n.F., die für alle Angelegenheiten,<br />

also auch für das gesamte Leistungserbringerrecht nach dem SGB XI,<br />

den Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnen <strong>und</strong> damit eine solche Auf-<br />

799<br />

Z.B. Durchsetzung von Zahlungsansprüchen des Leistungserbringers ohne Krankenkassenbeteiligung<br />

(so wenn von Versicherten eine aufwändigere Versorgung gewählt wurde, die über den GKV-<br />

Anspruch hinausgeht).<br />

800<br />

Die zum bisherigen Recht hiergegen erhobenen Bedenken <strong>im</strong> Hinblick auf die Vollstreckbarkeit<br />

eine solchen Urteils vermochten nicht zu überzeugen, da § 198 SGG die Anwendbarkeit des 8. Buchs<br />

<strong>der</strong> ZPO eröffnet, sofern sich <strong>im</strong> SGG keine Son<strong>der</strong>vorschriften finden. Im Hinblick auf vertragsrechtliche<br />

Auseinan<strong>der</strong>setzungen ist lediglich <strong>der</strong> Ausschluss <strong>der</strong> vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß § 198<br />

Abs. 2 SGG von Belang, <strong>im</strong> Übrigen sind die sozialgerichtlichen Urteile (insbeson<strong>der</strong>e die hier in Frage<br />

kommenden Leistungsurteile o<strong>der</strong> Verpflichtungsurteile) durchaus vollstreckbar; Mayer/Ladewig,<br />

SGG, § 198, Randnr. 3.<br />

801<br />

BGBI, Seite 2144.<br />

802<br />

Vgl. Kummer, Seite 709.<br />

803<br />

Vgl. oben, IV. 4. a); Fußnote 507.<br />

804<br />

Neumann, HS-Pflege, § 21 Randnr. 49, hält insoweit jedoch einen Zuständigkeitsstreit für möglich,<br />

da <strong>der</strong> Gesetzgeber auf eine Zulassung durch Verwaltungsakt verzichtet hat.

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