Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...
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Seite 261<br />
steht. 799 Geht es aber - <strong>und</strong> sei es nur mittelbar - um die Erfüllung des Leistungsanspruch<br />
des Versicherten, können Sozialgerichte auch privatrechtliche<br />
Streitigkeiten, mithin synallagmatische kauf-, werks- <strong>und</strong> dienstvertragliche<br />
Rechtsbeziehungen entscheiden, da es sich insoweit um Angelegenheiten <strong>der</strong><br />
Krankenversicherung handelt. 800 Das 6. SGG Än<strong>der</strong>ungsgesetz vom<br />
17.08.2001 801 hat mit Wirkung vom 01.01.2002 dies in § 51 Abs. 2 Satz 1<br />
SGG n.F. klarstellend ausdrücklich zum Ausdruck gebracht. 802<br />
2. Rechtsweg bei Streitigkeiten nach dem SGB XI<br />
Sozialversorgungsverträge gemäß § 78 SGB XI sind als öffentlich-rechtliche<br />
Verträge zu qualifizieren 803 , für die die Zuständigkeit <strong>der</strong> Sozialgerichtsbarkeit<br />
eröffnet ist, da die Beziehung <strong>der</strong> Pflegekassen zu den Leistungserbringern <strong>im</strong><br />
7. Kapitel des SGB XI abschließend geregelt ist <strong>und</strong> § 73 Abs. 2 SGB XI eine<br />
entsprechende Zuweisung vorn<strong>im</strong>mt. 804 Dass es insoweit zu einer Zuständigkeit<br />
verschiedener Gerichtsbarkeiten kommen soll (für Streitigkeiten <strong>im</strong> Zusammenhang<br />
mit Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI ausdrücklich den Sozialgerichten<br />
zugewiesen, für sonstige Leistungserbringer, davon abweichend,<br />
den ordentlichen Gerichten) wi<strong>der</strong>spräche insbeson<strong>der</strong>e § 51 Abs. 2 Satz 3<br />
SGG a.F. <strong>und</strong> nunmehr § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG n.F., die für alle Angelegenheiten,<br />
also auch für das gesamte Leistungserbringerrecht nach dem SGB XI,<br />
den Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnen <strong>und</strong> damit eine solche Auf-<br />
799<br />
Z.B. Durchsetzung von Zahlungsansprüchen des Leistungserbringers ohne Krankenkassenbeteiligung<br />
(so wenn von Versicherten eine aufwändigere Versorgung gewählt wurde, die über den GKV-<br />
Anspruch hinausgeht).<br />
800<br />
Die zum bisherigen Recht hiergegen erhobenen Bedenken <strong>im</strong> Hinblick auf die Vollstreckbarkeit<br />
eine solchen Urteils vermochten nicht zu überzeugen, da § 198 SGG die Anwendbarkeit des 8. Buchs<br />
<strong>der</strong> ZPO eröffnet, sofern sich <strong>im</strong> SGG keine Son<strong>der</strong>vorschriften finden. Im Hinblick auf vertragsrechtliche<br />
Auseinan<strong>der</strong>setzungen ist lediglich <strong>der</strong> Ausschluss <strong>der</strong> vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß § 198<br />
Abs. 2 SGG von Belang, <strong>im</strong> Übrigen sind die sozialgerichtlichen Urteile (insbeson<strong>der</strong>e die hier in Frage<br />
kommenden Leistungsurteile o<strong>der</strong> Verpflichtungsurteile) durchaus vollstreckbar; Mayer/Ladewig,<br />
SGG, § 198, Randnr. 3.<br />
801<br />
BGBI, Seite 2144.<br />
802<br />
Vgl. Kummer, Seite 709.<br />
803<br />
Vgl. oben, IV. 4. a); Fußnote 507.<br />
804<br />
Neumann, HS-Pflege, § 21 Randnr. 49, hält insoweit jedoch einen Zuständigkeitsstreit für möglich,<br />
da <strong>der</strong> Gesetzgeber auf eine Zulassung durch Verwaltungsakt verzichtet hat.