Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...
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Seite 110<br />
können. 313 Der BGH hat Eigeneinrichtungen <strong>der</strong> Krankenkassen<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich für wettbewerbswidrig qualifiziert. 314 Dies kann für die<br />
Neuversorgung mit Hilfsmitteln akzeptiert werden, da insoweit eine<br />
Konkurrenz zum bestehenden Markt <strong>der</strong> Leistungserbringer entstehen<br />
würde. Bei <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>verwendbarkeit eines Hilfsmittels, das bereits <strong>im</strong><br />
Eigentum <strong>der</strong> Krankenkasse steht, kann eine Wettbewerbsverzerrung<br />
jedoch nur eingeschränkt eintreten. 315 Das BSG hat in diesem Verhalten<br />
keinen Verstoß gegen den die Leistungserbringer schützenden<br />
Art. 12 GG gesehen, da bezogen auf den Gesamtbereich <strong>der</strong> Hilfsmittelabgabe<br />
dem Wert <strong>und</strong> <strong>der</strong> Gewichtigkeit <strong>der</strong> Mehrfachabgabe bei<br />
einzelnen <strong>Heil</strong>mitteln eine ungleich geringere Bedeutung zukomme. 316<br />
Wenn <strong>im</strong> Zuge <strong>der</strong> wirtschaftlichen Versorgung <strong>der</strong> Versicherten die eigenen<br />
Hilfsmittel <strong>der</strong> Krankenkassen ohne weitere Einschaltung <strong>der</strong><br />
Leistungserbringer zur Mehrfachversorgung eingesetzt werden, ist dies<br />
auch wettbewerbsrechtlich keine ins Gewicht fallenden Betätigung <strong>im</strong><br />
Markt <strong>der</strong> Hilfsmittelabgabe. 317<br />
Die Problematik ergibt sich in diesen Fällen jedoch aus § 126 Abs. 1<br />
Satz 1 SGB V, wonach Hilfsmittel nur von zugelassenen Leistungserbringern<br />
abgegeben werden dürfen <strong>und</strong> Krankenkassen keine eigene Zulassung<br />
haben. 318 Die Frage ist daher, ob bei <strong>der</strong> Mehrfachnutzung<br />
313 Unproblematisch in diesem Zusammenhang ist die in <strong>der</strong> Praxis vorherrschende Lagerhaltung <strong>der</strong><br />
Krankenkasse (Verwaltung von Eigentum) verb<strong>und</strong>en mit einer Abgabe durch zugelassene Leistungserbringer<br />
(OLG Stuttgart; Urteil vom 30.04.1999, Az.: 2 U 265/98).<br />
314 BGH NJW 1982, Seite 2117.<br />
315 Wenn man die Betätigung <strong>der</strong> Leistungserbringer bei <strong>der</strong> Abgabe (Reparatur, Anpassung etc.) des<br />
Hilfsmittels ebenfalls als wettbewerbsrechtlich geschütztes Handlungsfeld auffasst (<strong>und</strong> nicht lediglich<br />
den Verkauf von Neuprodukten), ist das Verhalten <strong>der</strong> Krankenkassen be<strong>im</strong> Wie<strong>der</strong>einsatz gegenüber<br />
den Leistungserbringern relevant.<br />
316 BSG NJW 1989, 2773.<br />
317 Vgl. BGH-Urteil vom 24.06.2003, NZS 2004, Seite 33 ff.; selbst die Bindung einer Krankenkasse an<br />
einen o<strong>der</strong> wenige Leistungserbringer, <strong>der</strong> bzw. die sich in einem Ausschreibungsverfahren durchgesetzt<br />
hat/haben, wurde nicht als Wettbewerbsverstoß o<strong>der</strong> als Verletzung <strong>der</strong> Wahlfreiheit <strong>der</strong> Versicherten<br />
qualifiziert, da die Pluralität <strong>der</strong> Leistungserbringer be<strong>im</strong> Wie<strong>der</strong>einsatz per se eine völlig untergeordnete<br />
Rolle spielt.<br />
318 Zum Sachleistungsprinzip vgl. oben II.3. c). Zum Dienstleistungsauftrag <strong>der</strong> Krankenkasse <strong>im</strong><br />
Sachleistungsprinzip allgemein vgl. Krasney, SGb 2003, Seite 611 f.