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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 178<br />

die Zuordnung des zulassenden Vertrages zum öffentlichen Recht<br />

deshalb sein, da <strong>im</strong> SGB XI <strong>der</strong> Gesetzgeber zu einer Vertragskonstruktion<br />

für die Leistungserbringer zurückkehrte, wie sie vor dem<br />

GRG in § 376 d RVO vorgesehen war <strong>und</strong> diese Verträge - auch <strong>im</strong><br />

Hinblick auf die <strong>Zulassungs</strong>entscheidung - als privatrechtlich eingestuft<br />

wurden. 501 Es könnte daher sein, dass insbeson<strong>der</strong>e Zivilgerichte<br />

an diese Rechtslage <strong>und</strong> die hierzu ergangene Rechtsprechung<br />

anknüpfen <strong>und</strong> Verträge zwischen Pflegekassen <strong>und</strong> Hilfsmittel-Lieferanten<br />

als privatrechtliche Hilfsgeschäfte bewerten; mit<br />

z.B. <strong>der</strong> Folge, dass bei wettbewerbsrechtlich relevantem Verhalten<br />

mit <strong>der</strong> Argumentation, wettbewerbsrechtliche Zuständigkeitsnormen<br />

seien das speziellere Recht, 502 die Zuständigkeit <strong>der</strong> Zivilgerichte<br />

begründet werden könnte. 503<br />

• § 78 SGB XI ist (unter Bezugnahme auf den Regierungsentwurf) 504<br />

darüber hinaus zu entnehmen, dass die Verträge <strong>der</strong> Spitzenverbände<br />

<strong>der</strong> Pflegekassen mit den Leistungserbringern eine einheitliche,<br />

b<strong>und</strong>esweite Zulassung bewirken sollen. Da <strong>der</strong> Vertragsabschluss<br />

die Zulassung zur Leistungserbringung nach vorausgegangener<br />

Prüfung <strong>der</strong> <strong>Zulassungs</strong>voraussetzungen mitumfasst,<br />

sind die Verträge mithin von einem Über-<br />

/Unterordnungsverhältnis geprägt. Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des<br />

B<strong>und</strong>essozialgerichts kann die ablehnende Entscheidung über den<br />

Antrag auf Abschluss eines Versorgungsvertrages mit Leistungserbringern<br />

Verwaltungsaktqualität besitzen. 505 In <strong>der</strong> Literatur wird<br />

501<br />

Entscheidung des Gemeinsamen Senats <strong>der</strong> obersten Gerichtshöfe des B<strong>und</strong>es vom 10.04.1986,<br />

BGHZ 97, Seite 312.<br />

502<br />

BGHZ 114, 218 ff., 226 f.<br />

503<br />

Neumann <strong>im</strong> HS-PV § 21 Randnr. 49 mit Hinweis auf ein Urteil des BGH vom 25.06.1991, NJW<br />

1992, Seite 1561 ff., wo für die häusliche Krankenpflege von einer privatrechtlichen Beziehung zwischen<br />

Krankenkasse <strong>und</strong> Leistungserbringer ausgegangen wurde, da dort eine öffentlich-rechtliche<br />

Zulassung nicht vorgesehen sei – zur aktuellen Rechtslage bei häuslicher Krankenpflege BSG-Urteil<br />

vom 21.11.2002, Az.: B 3 KR 14/02 R; vgl. <strong>im</strong> Einzelnen aber unter V.1; V.5 <strong>und</strong> VIII.2.<br />

504<br />

BT-Drucksache 12/5262, Seite 140 (zu § 87).<br />

505<br />

Vgl. BSG-Urteil vom 29.05.1996 (SozR 3-2500 § 109 Nr. 1), das zu § 109 SGB V erging. Dieses<br />

Urteil könnte auch auf Versorgungsverträge nach dem SGB XI anzuwenden sein, da das BSG zumindest<br />

bei einem kassenartenübergreifenden Vorgehen („gemeinsam“) von einem Über-<br />

/Unterordnungsverhältnis zwischen Kassen <strong>und</strong> Leistungserbringern ausgeht <strong>und</strong> das vom Gesetzgeber<br />

intendierte Gleichordnungsverhältnis verneint. Fraglich wäre jedoch, ob dies auch bei einem Ver-

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