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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 23<br />

durch eine Rechtsverordnung gemäß § 34 Abs. 4 SGB V als Hilfsmittel<br />

von geringem therapeutischen Nutzen o<strong>der</strong> geringem Abgabepreis definiert<br />

sind. Die Krankenkasse trägt die Kosten für Hilfsmittel gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

ganz (vertraglich festgelegte Preise). Sind Festbeträge für ein<br />

Hilfsmittel vorgesehen, erfolgt eine Kostenübernahme nur bis zum festgesetzten<br />

Festbetrag. Von Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet<br />

haben, ist eine Zuzahlung zu dem von <strong>der</strong> Krankenkasse zu übernehmenden<br />

Betrag erfor<strong>der</strong>lich. 67<br />

<strong>Heil</strong>mittel dagegen betreffen pr<strong>im</strong>är Dienstleistungen, die außerhalb <strong>der</strong><br />

ärztlichen Leistungserbringung, aber auf ärztliche Veranlassung (Verordnung)<br />

von selbständigen Leistungserbringern abgegeben werden<br />

<strong>und</strong> einem <strong>Heil</strong>zweck dienen o<strong>der</strong> einen <strong>Heil</strong>erfolg sichern. Sächliche<br />

Leistungen werden insoweit miterfasst, als sie <strong>im</strong> Zusammenhang mit<br />

<strong>der</strong> Dienstleistung erfor<strong>der</strong>lich sind (z.B. Fango i.V.m. Krankengymnastik)<br />

68 . Zieht man § 124 SGB V (Zulassung <strong>der</strong> <strong>Heil</strong>mittelerbringer) zur<br />

Definition des <strong>Heil</strong>mittels gemäß § 32 SGB V mit heran, zeigt sich, dass<br />

die dort genannten <strong>Heil</strong>mittel reine Dienstleistungen sind. § 124 SGB V<br />

scheint also von einem engeren <strong>Heil</strong>mittelbegriff als § 32 SGB V auszugehen.<br />

§ 124 SGB V enthält jedoch keine abschließende Aufzählung<br />

<strong>der</strong> <strong>Heil</strong>mittel, son<strong>der</strong>n führt lediglich einige Elemente <strong>der</strong> <strong>Heil</strong>mittelerbringung<br />

beispielhaft auf. 69 Maßnahmen <strong>der</strong> physikalischen Therapie,<br />

<strong>der</strong> Sprachtherapie <strong>und</strong> <strong>der</strong> Beschäftigungstherapie sind die Kernelemente<br />

<strong>der</strong> <strong>Heil</strong>mittelerbringung, erschöpfen den Begriff des <strong>Heil</strong>mit-<br />

26.03.2003, Az.: B 3 KR 26/02 R – Therapie-Tandem; das Gr<strong>und</strong>bedürfnis „Erschließen eines gewissen<br />

körperlichen Freiraums“ erfasst nach <strong>der</strong> Rechtsprechung regelmäßig <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> medizinischen<br />

Rehabilitation nur einen Basisausgleich: So verneint das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch<br />

auf einen Elektrorollstuhl in einer 10 km/h-Version, da die Bewegungsfreiheit auch mit einer 6<br />

km/h-Version angemessen ausgeglichen sei – LSG-Urteil vom 24.08.2004, Az.: L 11 KR 72/04; dagegen<br />

umfasse das Gr<strong>und</strong>bedürfnis „lesen“ auch das Lesenkönnen außerhalb <strong>der</strong> Wohnung (LSG Nordrhein-Westfalen,<br />

Urteil vom 01.10.2002, Az.: L 5 KR 93/02 – MAXPort-Brille).<br />

67 Vgl. Gemeinsames R<strong>und</strong>schreiben <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> Krankenkassen, zugleich handelnd als<br />

Spitzenverbände <strong>der</strong> Pflegekassen, zur Versorgung mit Hilfsmitteln <strong>und</strong> Pflegehilfsmitteln nach dem<br />

Recht <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung <strong>und</strong> <strong>der</strong> sozialen Pflegeversicherung, mit Anlage 1 (Verlautbarung<br />

zur Zuzahlung für best<strong>im</strong>mte Hilfsmittel), Fußnote 211 <strong>und</strong> 212.<br />

68 Nicht miterfasst werden jedoch Nebenleistungen, wie etwa Hilfe be<strong>im</strong> Aus- <strong>und</strong> Ankleiden bzw.<br />

Duschen vor o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> <strong>Heil</strong>mittelbehandlung (LSG Berlin, Urteil vom 25.07.2001; Az.: S 9 KR<br />

125/99).<br />

69 „insbeson<strong>der</strong>e“.

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