Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...
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Seite 165<br />
gutmachung (Auflage) o<strong>der</strong> die Bindung an einen best<strong>im</strong>mten<br />
Zeitraum (Befristung). 460<br />
bb) <strong>Zulassungs</strong>erweiterungen bei <strong>Heil</strong>mitteln<br />
Ein zugelassener Leistungserbringer kann dann in einem weiteren<br />
<strong>Heil</strong>mittelbereich zugelassen werden, wenn er sich diesen<br />
Bereich selbst o<strong>der</strong> über Angestellte mit <strong>der</strong> entsprechenden Erlaubnis<br />
zum Führen <strong>der</strong> Berufsbezeichnung erschließt, die Praxisausstattung<br />
schafft <strong>und</strong> die für den neuen <strong>Heil</strong>mittelbereich<br />
geltenden Vereinbarungen anerkennt (§ 124 Abs. 2 Satz 2<br />
SGB V). 461 Wurde vom Zugelassenen selbst nachträglich die<br />
Qualifikation zum Physiotherapeuten erworben (§ 12 MPhG),<br />
konnte auf eine weitere entsprechende berufspraktische Erfahrungszeit<br />
verzichtet werden (§ 124 Abs.2 Satz 3 SGB V a.F.). 462<br />
Abzugrenzen von diesen beschriebenen zulassungsrechtlichen<br />
Entscheidungen <strong>der</strong> Krankenkasse ist eine erweiterte Abrechnungsbefugnis<br />
für best<strong>im</strong>mte Son<strong>der</strong>formen <strong>der</strong> <strong>Heil</strong>mittelabgabe.<br />
So sind in den <strong>Heil</strong>mittelrichtlinien vom 06.02.2001 (Position<br />
17-2-6) die Krankengymnastik nach PNF („propriozeptive neuromuskuläre<br />
Faszilitation“) bzw. in Rahmenverträgen die Be-<br />
460 Nachteil eines befristeten Wi<strong>der</strong>rufs ist das automatische Wie<strong>der</strong>aufleben <strong>der</strong> Zulassung nach<br />
Ablauf des Befristungszeitraums, ohne dass die <strong>Zulassungs</strong>voraussetzungen erneut zu überprüfen<br />
sind. Sind diese zu diesem Zeitpunkt zweifelhaft, muss ein erneuter Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Zulassung geprüft<br />
werden. Bei unbefristetem Wi<strong>der</strong>ruf hingegen ist ein Neuantrag auf Zulassung zu stellen, in dessen<br />
Rahmen alle <strong>Zulassungs</strong>voraussetzungen zu prüfen sind. Sachgerecht (bei Wi<strong>der</strong>rufsentscheidungen)<br />
in <strong>der</strong> Praxis ist daher die Angabe eines Zeitraums (Einschätzung des zur Entscheidung zuständigen<br />
Krankenkassenverbandes), nach dessen Ablauf ein Neuantrag auf Zulassung in Betracht<br />
kommt.<br />
461 Damit sollen bereichsübergreifende Praxen in mehreren <strong>Heil</strong>mittelbereichen gegründet werden<br />
können, da diese Praxisformen betriebswirtschaftliche Vorteile bieten <strong>und</strong> auch für die Versicherten<br />
wegen <strong>der</strong> breiteren Angebotsstruktur interessant sein können (BT-Drucksache 12/6998, Seite 20).<br />
462 Im Rahmen <strong>der</strong> Parallelregelung zur bedarfspraktischen Erfahrungszeit als <strong>Zulassungs</strong>voraussetzung<br />
wurde bis 30.04.2003 argumentiert, dass mit <strong>der</strong> <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> ersten Zulassung erworbenen<br />
berufspraktischen Erfahrungszeit ausreichend praktische <strong>und</strong> unternehmerische Qualifikation vorhanden<br />
sei, um diese auch auf an<strong>der</strong>e Bereiche <strong>der</strong> physikalischen Therapie zu übertragen. Zudem sollte<br />
<strong>der</strong> Bestand <strong>der</strong> bereits vorhanden Praxis sichergestellt werden - Art. 14 GG (vgl. BT-Drucksache<br />
12/6998, Seite 20). Für eine Ausdehnung auf vergleichbare Sachverhalte bei Doppelberuflern: vgl.<br />
Knittel in Krauskopf § 124 SGB V, Randnr. 11 <strong>und</strong> oben unter a) bb).