Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...
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) Hilfsmittel-Lieferanten<br />
Seite 127<br />
Im Hilfsmittelbereich erfolgt die Leistungserbringung insbeson<strong>der</strong>e<br />
durch freie Handwerksberufe. Diese sog. „Ges<strong>und</strong>heitshandwerker“<br />
sind wie alle Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden, in <strong>der</strong> Anlage<br />
A <strong>der</strong> Handwerksordnung aufgeführt. In <strong>der</strong> Gruppe VI (Gewerbe für<br />
Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Körperpflege sowie <strong>der</strong> chemischen <strong>und</strong> Reinigungsgewerbe)<br />
sind aufgeführt Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädiemechaniker,<br />
Bandagisten <strong>und</strong> Orthopädieschuhmacher. 348 Auf <strong>der</strong><br />
Gr<strong>und</strong>lage <strong>der</strong> §§ 25, 45 HWO sind Ausbildungsordnung bzw. Verordnungen<br />
über das Berufsbild bzw. die Anfor<strong>der</strong>ungen an die Meisterprüfung<br />
<strong>der</strong> einzelnen Berufe ergangen. 349 Die Prüfungen sind vor <strong>der</strong> zuständigen<br />
Handwerkskammer abzulegen. Nach § 1 Abs. 1 HWO ist <strong>der</strong><br />
selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe nur den<br />
in <strong>der</strong> Handwerksrolle eingetragenen natürlichen <strong>und</strong> juristischen Personen<br />
bzw. Personengesellschaften gestattet. Voraussetzung für die<br />
Eintragung in die Handwerksrolle ist das Bestehen <strong>der</strong> Meisterprüfung<br />
(§ 7 HWO). 350 Bei einer unzumutbaren Belastung für die Ablegung <strong>der</strong><br />
Meisterprüfung kommt eine Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HWO in<br />
Betracht, wenn die entsprechenden notwendigen Kenntnisse <strong>und</strong> Fertigkeiten<br />
nachgewiesen werden können.<br />
348 Das Augenoptiker-Handwerk z.B. geht bis auf die Brillenmacherzünfte des Mittelalters zurück <strong>und</strong><br />
beinhaltet nach <strong>der</strong> Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker vom 04.03.1997<br />
(BGBI I, Seite 436) eine dreijährige praktische Ausbildung in einem Handwerksbetrieb sowie parallel<br />
eine theoretische Ausbildung in <strong>der</strong> Berufsschule. Tätigkeitsschwerpunkte sind z.B.: Durchführung<br />
von Brillenglasbest<strong>im</strong>mungen, Anfertigung einer Sehhilfe in eigener Werkstatt, individuelle Brillenanpassung<br />
etc. Nach einer Zwischenprüfung erfolgt die Gesellenprüfung vor einer Prüfungskommission<br />
<strong>der</strong> Innung. Danach besteht die Möglichkeit <strong>der</strong> Fortbildung an einer Fachschule o<strong>der</strong> Fachhochschule<br />
zum staatlich geprüften Augenoptiker, verb<strong>und</strong>en mit <strong>der</strong> Ablegung <strong>der</strong> Meisterprüfung <strong>im</strong> Augenoptikerhandwerk.<br />
Nach Eintragung in die Handwerksrolle ist <strong>der</strong> Augenoptiker-Meister berechtigt,<br />
seinen Beruf als selbständiges Handwerk auszuüben.<br />
349 Die Ausbildungsdauer soll i.d.R. nicht mehr als drei Jahre <strong>und</strong> nicht weniger als zwei Jahre betragen.<br />
In den Ausbildungsordnungen werden die Fertigkeiten <strong>und</strong> Kenntnisse für die jeweiligen Berufsausbildungen<br />
sowie <strong>der</strong> Ausbildungsrahmenplan festgelegt <strong>und</strong> die jeweiligen Prüfungsanfor<strong>der</strong>ungen<br />
aufgestellt.<br />
350 Nach <strong>der</strong> „Verordnung über gemeinsame Anfor<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> Meisterprüfung <strong>im</strong> Handwerk“ vom<br />
18.07.2000 (BGBI, Seite 1078) hat eine Meisterprüfung einen sich nach dem jeweiligen Berufsbild<br />
ergebenden praktischen <strong>und</strong> fachtheoretischen, daneben aber auch auf die spätere Selbständigkeit