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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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) Hilfsmittel-Lieferanten<br />

Seite 127<br />

Im Hilfsmittelbereich erfolgt die Leistungserbringung insbeson<strong>der</strong>e<br />

durch freie Handwerksberufe. Diese sog. „Ges<strong>und</strong>heitshandwerker“<br />

sind wie alle Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden, in <strong>der</strong> Anlage<br />

A <strong>der</strong> Handwerksordnung aufgeführt. In <strong>der</strong> Gruppe VI (Gewerbe für<br />

Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Körperpflege sowie <strong>der</strong> chemischen <strong>und</strong> Reinigungsgewerbe)<br />

sind aufgeführt Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädiemechaniker,<br />

Bandagisten <strong>und</strong> Orthopädieschuhmacher. 348 Auf <strong>der</strong><br />

Gr<strong>und</strong>lage <strong>der</strong> §§ 25, 45 HWO sind Ausbildungsordnung bzw. Verordnungen<br />

über das Berufsbild bzw. die Anfor<strong>der</strong>ungen an die Meisterprüfung<br />

<strong>der</strong> einzelnen Berufe ergangen. 349 Die Prüfungen sind vor <strong>der</strong> zuständigen<br />

Handwerkskammer abzulegen. Nach § 1 Abs. 1 HWO ist <strong>der</strong><br />

selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe nur den<br />

in <strong>der</strong> Handwerksrolle eingetragenen natürlichen <strong>und</strong> juristischen Personen<br />

bzw. Personengesellschaften gestattet. Voraussetzung für die<br />

Eintragung in die Handwerksrolle ist das Bestehen <strong>der</strong> Meisterprüfung<br />

(§ 7 HWO). 350 Bei einer unzumutbaren Belastung für die Ablegung <strong>der</strong><br />

Meisterprüfung kommt eine Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HWO in<br />

Betracht, wenn die entsprechenden notwendigen Kenntnisse <strong>und</strong> Fertigkeiten<br />

nachgewiesen werden können.<br />

348 Das Augenoptiker-Handwerk z.B. geht bis auf die Brillenmacherzünfte des Mittelalters zurück <strong>und</strong><br />

beinhaltet nach <strong>der</strong> Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker vom 04.03.1997<br />

(BGBI I, Seite 436) eine dreijährige praktische Ausbildung in einem Handwerksbetrieb sowie parallel<br />

eine theoretische Ausbildung in <strong>der</strong> Berufsschule. Tätigkeitsschwerpunkte sind z.B.: Durchführung<br />

von Brillenglasbest<strong>im</strong>mungen, Anfertigung einer Sehhilfe in eigener Werkstatt, individuelle Brillenanpassung<br />

etc. Nach einer Zwischenprüfung erfolgt die Gesellenprüfung vor einer Prüfungskommission<br />

<strong>der</strong> Innung. Danach besteht die Möglichkeit <strong>der</strong> Fortbildung an einer Fachschule o<strong>der</strong> Fachhochschule<br />

zum staatlich geprüften Augenoptiker, verb<strong>und</strong>en mit <strong>der</strong> Ablegung <strong>der</strong> Meisterprüfung <strong>im</strong> Augenoptikerhandwerk.<br />

Nach Eintragung in die Handwerksrolle ist <strong>der</strong> Augenoptiker-Meister berechtigt,<br />

seinen Beruf als selbständiges Handwerk auszuüben.<br />

349 Die Ausbildungsdauer soll i.d.R. nicht mehr als drei Jahre <strong>und</strong> nicht weniger als zwei Jahre betragen.<br />

In den Ausbildungsordnungen werden die Fertigkeiten <strong>und</strong> Kenntnisse für die jeweiligen Berufsausbildungen<br />

sowie <strong>der</strong> Ausbildungsrahmenplan festgelegt <strong>und</strong> die jeweiligen Prüfungsanfor<strong>der</strong>ungen<br />

aufgestellt.<br />

350 Nach <strong>der</strong> „Verordnung über gemeinsame Anfor<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> Meisterprüfung <strong>im</strong> Handwerk“ vom<br />

18.07.2000 (BGBI, Seite 1078) hat eine Meisterprüfung einen sich nach dem jeweiligen Berufsbild<br />

ergebenden praktischen <strong>und</strong> fachtheoretischen, daneben aber auch auf die spätere Selbständigkeit

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