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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 168<br />

de. 471 Werden in Ausnahmefällen <strong>im</strong> Vorfeld <strong>der</strong> Zulassung Gesichtspunkte<br />

einer Unzuverlässigkeit des Leistungserbringer bekannt,<br />

die einen Wi<strong>der</strong>ruf rechtfertigen würden, ist dieser Umstand<br />

aber bereits bei <strong>der</strong> <strong>Zulassungs</strong>entscheidung zu berücksichtigen<br />

(arg. dolo agit, qui petit, quod stat<strong>im</strong> redditurus est).<br />

dd) Personen- <strong>und</strong> Ortsgeb<strong>und</strong>enheit <strong>der</strong> Zulassung<br />

Die Zulassung nach § 124 SGB V (<strong>Heil</strong>mittel) ist an die Person<br />

des Leistungserbringers geb<strong>und</strong>en, da er die Voraussetzung<br />

nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 SGB V erfüllen muss. Dabei können eine<br />

Zulassung nach § 124 SGB V gr<strong>und</strong>sätzlich nur natürliche,<br />

nicht aber juristische Personen des öffentlichen o<strong>der</strong> des privaten<br />

Rechts erhalten, da die <strong>Zulassungs</strong>voraussetzung des § 124<br />

Abs. 2 Nr. 1 SGB V zwingend an eine natürliche Person geb<strong>und</strong>en<br />

ist. Im Gegensatz hierzu kann die Gewährleistung <strong>im</strong> Rahmen<br />

des § 126 SGB V (Hilfsmittel) auch von juristischen Personen<br />

übernommen werden. 472 Die Ortsgeb<strong>und</strong>enheit ergibt sich<br />

bei <strong>Heil</strong>mitteln direkt aus § 124 Abs. 2 Nr. 2 SGB V, <strong>der</strong> die Zulassung<br />

von einer best<strong>im</strong>mten Praxisausstattung abhängig<br />

macht. Deshalb bedarf die Eröffnung einer Zweitpraxis o<strong>der</strong> die<br />

Gründung einer Filiale 473 einer weiteren <strong>Zulassungs</strong>entscheidung,<br />

damit die <strong>Zulassungs</strong>voraussetzungen bezogen auf § 124<br />

Abs. 2 Nr. 2 SGB V nicht umgangen werden können. Gleiches<br />

gilt bei § 126 SGB V, wo für einen Filialbetrieb ebenfalls alle<br />

sächlichen <strong>und</strong> persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein müs-<br />

471 Vgl. unter f) <strong>und</strong> die dort beschriebene Argumentation; zur Zuverlässigkeitsprüfung <strong>und</strong> Gefahrenprognose<br />

bei Berufsverboten: Kleine-Cosack, Seite 2473 ff.<br />

472 Ebenso Knittel in Krauskopf: § 124 SGB V Randnr. 7, § 126 SGB V Randnr. 5; an<strong>der</strong>s BSG-Urteile<br />

vom 29.11.1995 <strong>und</strong> vom 28.02.1996 (vgl. oben Fußnote 367), wonach <strong>im</strong> Rahmen des § 124 SGB V<br />

auch juristische Personen zuzulassen seien.<br />

473 Eine persönliche Leistungserbringung setzt we<strong>der</strong> § 124 SGB V noch § 126 SGB V voraus. Vielmehr<br />

sieht § 124 Abs. 2 Satz 2 SGB V ausdrücklich die Möglichkeit eines Anstellungsverhältnisses<br />

be<strong>im</strong> zugelassenen Leistungserbringer vor. Der Zugelassene hat jedoch gegenüber <strong>der</strong> Krankenkasse<br />

die Leistungen in seiner (seinen) Praxis (Praxen) zu vertreten. Sowohl in Bezug auf Qualität als<br />

auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht (Einhaltung <strong>der</strong> rahmenvertraglichen Best<strong>im</strong>mungen). Die in<br />

§ 126 SGB V ausdrücklich formulierte Gewährleistung gilt auch bei § 124 SGB V, so dass <strong>der</strong> Zugelassene<br />

auch für ein Fehlverhalten seiner Mitarbeiter wie für eigenes Verschulden haftet (§ 278 BGB).

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