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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 269<br />

entsprechende Son<strong>der</strong>zuständigkeit <strong>der</strong> Sozialgerichte nur für das<br />

SGB V hergeleitet werden kann.<br />

Mit Hinweis auf den Wortlaut des § 51 Abs. 2 Satz 3 SGG a.F. bzw.<br />

§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG n.F. <strong>und</strong> den Willen des Gesetzgebers ist jedoch<br />

für den Bereich <strong>der</strong> Pflegeversicherung von einer bereits bislang bestehenden<br />

umfassen<strong>der</strong>en Zuständigkeit <strong>der</strong> Sozialgerichtsbarkeit als für<br />

den Bereich des SGB V auszugehen. 835 Mit <strong>der</strong> Neufassung des § 51<br />

SGG hat <strong>der</strong> Gesetzgeber dies nochmals klarstellend auch für die<br />

Pflegeversicherung zum Ausdruck gebracht, da sich § 51 Abs. 2 Satz 2<br />

SGG auf sämtliche in § 51 Abs. 1 SGG aufgeführten Streitverfahren<br />

bezieht.<br />

d) UWG-Streitigkeiten<br />

Streitigkeiten zwischen Leistungserbringern <strong>und</strong> Krankenkassen nach<br />

dem UWG 836 waren schon bislang als zivilrechtliche Streitigkeiten gemäß<br />

§ 51 Abs. 2 Satz 1 SGG a.F. <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

den Sozialgerichten zugewiesen. 837 Mit <strong>der</strong> Neufassung des § 51<br />

Abs. 2 Satz 1 SGG ist dies ebenfalls ausdrücklich klargestellt. Für die<br />

Pflegekassen galt entsprechendes, da sich die Zuständigkeit <strong>der</strong> Sozialgerichte<br />

gemäß § 51 Abs. 2 Satz 3 SGG a.F. ebenfalls auf sämtliche<br />

Angelegenheiten, mithin auch auf zivilrechtliche Streitigkeiten erstreckte;<br />

838 mit <strong>der</strong> Neufassung des § 51 Abs. 2 Satz 3 SGG ist dies ebenfalls<br />

klargestellt.<br />

Sozialgerichte sind daher berufen, ein Verhalten <strong>der</strong> Kranken- o<strong>der</strong><br />

Pflegekassen auf ihre wettbewerbsrechtliche Relevanz i.S. des UWG<br />

835 Vgl. oben unter 2.<br />

836 Zur Anwendbarkeit dieser Vorschriften vgl. oben unter VII.5.<br />

837 Vgl. GemSOGB, NJW 1990, Seite 1527 f. <strong>und</strong> BGH vom 08.09.2000, NJW 2001, Seite 1796 f.<br />

838 A.A. Wigge, Seite 533 ff., 535, <strong>der</strong> für den Bereich <strong>der</strong> Pflegeversicherung zu einem an<strong>der</strong>en Ergebnis<br />

kommt, wie für das SGB V, obwohl die Formulierung in § 51 SGG a.F. sowohl für das SGB V,<br />

wie für das SGB XI, identisch war: „Streitigkeiten, die in Angelegenheiten nach dem SGB V/ nach dem<br />

SGB XI entstehen“ (Sätze 1 bzw. 3 des § 51 Abs. 2 SGG a.F.).

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