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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 96<br />

die Zust<strong>im</strong>mung des B<strong>und</strong>esrats (Art. 84 Abs. 2 GG). Bislang ist<br />

eine entsprechende Rechtsverordnung nicht ergangen.<br />

jj) Pflegehilfsmittelverzeichnis<br />

Eine vorrangigere Positivliste hat <strong>der</strong> Gesetzgeber in § 78 Abs. 2<br />

Satz 2 SGB XI durch die Spitzenverbände <strong>der</strong> Pflegekassen vorgesehen.<br />

Diese haben als Anlage zu dem bereits vorhandenen<br />

Hilfsmittelverzeichnis <strong>der</strong> Krankenversicherung gemäß § 128<br />

SGB V 282 ein geson<strong>der</strong>tes Pflegehilfsmittelverzeichnis zu erstellen.<br />

283 Ebenso wie bei § 128 SGB V erfolgt eine Einbindung <strong>der</strong><br />

Verbände <strong>der</strong> betroffenen Leistungserbringer <strong>im</strong> Wege <strong>der</strong> Anhörung.<br />

Zusätzlich ist die Einbindung <strong>der</strong> Verbände <strong>der</strong> Pflegeberufe<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ten vorgesehen. 284 Im Gegensatz zum<br />

SGB V sollen die Spitzenverbände <strong>der</strong> Pflegekassen bei Erstellung<br />

des Verzeichnisses hier nicht die Hersteller/Vertreiberinteressen,<br />

son<strong>der</strong>n nur die Interessen <strong>der</strong> Leistungserbringer, in<br />

erster Linie aber auch die aus <strong>der</strong> Praxis gewonnenen Aspekte<br />

<strong>der</strong> Pflegenden <strong>und</strong> die Bedürfnisse <strong>der</strong> Pflegebedürftigen mitberücksichtigen.<br />

Das Verzeichnis soll unterteilt sein in eine Auflistung<br />

<strong>der</strong>jenigen Pflegehilfsmittel, die durch Festbeträge vergütet<br />

werden <strong>und</strong> solche, die für eine leihweise Überlassung geeignet<br />

sind. Kommen die Spitzenverbände <strong>der</strong> Pflegekassen dem Auftrag<br />

zur Erstellung <strong>und</strong> zur Fortschreibung des Pflegehilfsmittelverzeichnisses<br />

nicht nach, kann das BMGS neben <strong>der</strong> Rechtsverordnung<br />

nach § 40 Abs. 5 SGB XI auch das Pflegehilfsmittel-<br />

282<br />

Im Einzelnen vgl. oben II.3.e) bb).<br />

283<br />

Das Pflegehilfsmittelverzeichnis wurde Anfang 1996 vom Ministerium beanstandet, da es zunächst<br />

auch Hilfsmittel enthielt, die nicht ausschließlich zur Pflege eingesetzt werden konnten. Die Spitzenverbände<br />

<strong>der</strong> Krankenkassen wurden verpflichtet, alle Produkte aus dem Pflegehilfsmittelverzeichnis<br />

zu streichen, die bereits <strong>im</strong> Hilfsmittelverzeichnis <strong>der</strong> Krankenversicherung enthalten sind. Diese aus<br />

§ 78 Abs. 2 SGB XI nicht begründbare Anordnung soll die Subsidiarität <strong>der</strong> Pflegehilfsmittel sichern.<br />

Eine Abgrenzung <strong>im</strong> Einzelfall ist jedoch nicht über das Hilfsmittelverzeichnis erreichbar – siehe oben<br />

unter aa) Fußnote 255.<br />

284<br />

Zur Einbindung <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>tenverbände i.R.d. Festbetragsfestsetzung gemäß § 36 SGB V vgl.<br />

oben 3.e) dd) – Seite 61 f.

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