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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 41<br />

Weise sämtliche formalen Sicherungen des Leistungserbringerrechts<br />

negiert werden, wenn man mit <strong>der</strong> früheren BSG-Rechtsprechung einen<br />

Anspruch des Versicherten isoliert aus dem Leistungsrecht ableitet <strong>und</strong><br />

den Weg über die Kostenerstattung eröffnet. 120 Dann würden nicht nur<br />

die <strong>Zulassungs</strong>best<strong>im</strong>mungen für Leistungserbringer sowie die auf eine<br />

qualitativ gesicherte <strong>und</strong> wirtschaftliche Leistungsgewährung zielenden<br />

Richtlinien des B<strong>und</strong>esausschusses, son<strong>der</strong>n auch die vertragsärztlichen<br />

Regelungen, wie z.B. die <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel-Verordnungs-<br />

Vorschriften, 121 letztlich überflüssig.<br />

Um die qualitative Schutzfunktion des Leistungserbringerrechts gegenüber<br />

den Versicherten <strong>und</strong> ihre anspruchsbegrenzende <strong>und</strong> daher auch<br />

kosteneindämmende Wirkung gegenüber <strong>der</strong> solidarisch finanzierten<br />

Krankenversicherung zu gewährleisten, kann die Frage <strong>der</strong> Erbringung<br />

von Leistungen zu Lasten <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung <strong>im</strong><br />

Leistungs- <strong>und</strong> Leistungserbringerrecht nur einheitlich beantwortet werden,<br />

wobei die Regelungen des Leistungserbringerrechts auch eine anspruchsbegrenzende<br />

o<strong>der</strong> qualitativ ausgestaltende Wirkung auf das<br />

Leistungsrecht entfalten können.<br />

e) Das Wirtschaftlichkeitsprinzip <strong>im</strong> SGB V<br />

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V stellt die Krankenkasse die Leistungen<br />

unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung, soweit<br />

die Leistungen nicht <strong>der</strong> Eigenverantwortung des Versicherten zuzurechnen<br />

sind. § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V konkretisiert dieses Prinzip in<br />

zweierlei Richtungen: Danach müssen Leistungen einerseits ausreichend,<br />

zweckmäßig <strong>und</strong> damit wirtschaftlich sein, an<strong>der</strong>erseits dürfen<br />

sie das Maß des Notwendigen (Erfor<strong>der</strong>lichkeit) nicht überschreiten.<br />

120 Damit wäre sogar eine Selbsttherapie <strong>und</strong> Selbstbeschaffung von <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel ohne ärztliche<br />

Verordnung auf Kosten <strong>der</strong> Krankenkassen möglich; vgl. insoweit Estelmann, Seite 515 ff., 524.<br />

121 § 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V i.V.m. § 30 B<strong>und</strong>esmantelvertrag-Ärzte.

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