10.01.2013 Aufrufe

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

102 BSGE 64, Seite 260 ff, 262.<br />

Seite 35<br />

durch die Übernahme <strong>der</strong> Behandlungskosten bewilligt hat. Da<br />

dieser Bescheid (bei Krankenhausbehandlung regelmäßig) auch<br />

an den Leistungserbringer gerichtet wird, ist ihm <strong>im</strong> Verhältnis<br />

zum Versicherten eine sog. Drittwirkung beizumessen. Für die<br />

Bewilligung von Hilfsmitteln hat das BSG klargestellt, dass die<br />

Gewährung dieser Leistung aufgr<strong>und</strong> eines Verwaltungsakts erfolge,<br />

<strong>der</strong>en Adressat <strong>der</strong> Versicherte sei – auch, wenn die Bekanntgabe<br />

gegenüber dem Leistungserbringer erfolgt. 102 Die Erklärung<br />

zur Kostenübernahme ist also eine Maßnahme, die die<br />

Krankenkasse in Erfüllung des gesetzlichen Auftrags zur Leistungsgewährung<br />

trifft. Die Kostenübernahmeerklärung erfüllt<br />

damit den gesetzlich vorgesehenen Sachleistungsanspruch des<br />

Versicherten. Die tatsächliche Erbringung <strong>der</strong> Leistung ist <strong>im</strong> folgenden<br />

dann die eigene Aufgabe des Leistungserbringers. Dass<br />

<strong>der</strong> gesetzlich vorgesehene Leistungsanspruch des Versicherten<br />

mit dieser Erklärung erfüllt werden kann, liegt daran, dass <strong>der</strong><br />

Sozialversicherungsträger den Versicherten nicht auf einen unstrukturierten<br />

Markt sozialer Anbieter entlässt, son<strong>der</strong>n mit dieser<br />

Erklärung nach <strong>der</strong> Vorauswahl durch den Versicherten auch seitens<br />

des Kostenträgers <strong>der</strong> konkrete Leistungserbringer für die<br />

<strong>im</strong> Einzelfall durchzuführende Versorgung best<strong>im</strong>mt wird. Durch<br />

das vorhandene Leistungserbringerrecht mit den Ausgestaltungen<br />

„Zulassung“ <strong>und</strong> „<strong>Vertragsrecht</strong>“ ist einerseits sichergestellt,<br />

dass die tatsächlich von den Leistungserbringern zu erbringenden<br />

Leistungen den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen<br />

<strong>und</strong> an<strong>der</strong>erseits ist damit den Kassenverbänden eine kostenorientierte<br />

Steuerung des Leistungsgeschehens <strong>im</strong> Vorfeld <strong>der</strong> tatsächlichen<br />

Leistungserbringung übertragen.<br />

Gleichzeitig ist Bedingung für das Sachleistungsprinzip, dass<br />

entsprechende Leistungserbringer in ausreichen<strong>der</strong> Anzahl vorhanden<br />

sind (Sicherstellungsauftrag). Dieser Sicherstellungsauf-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!