Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...
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Seite 248<br />
Rechtsweges, 749 son<strong>der</strong>n darüber hinaus materiellrechtlichen Regelungsgehalt<br />
hat <strong>und</strong> zumindest eine Klarstellung zur Unanwendbarkeit nationaler kartellrechtlicher<br />
Vorschriften enthält. 750 Mit dieser klarstellenden Qualifizierung<br />
des Rechtsverhältnisses zwischen Krankenkasse <strong>und</strong> Leistungserbringer kann<br />
daher die Theorie zur Doppelnatur dieses Rechtsverhältnisses nicht weiter<br />
aufrechterhalten werden. 751<br />
Nach dieser Neuregelung können BGB-Vorschriften <strong>und</strong> damit auch<br />
§ 242 BGB auf das Verhalten <strong>der</strong> Kostenträger zur Anwendung kommen, mit<br />
<strong>der</strong> Folge, dass ein <strong>im</strong> Gr<strong>und</strong>e als kartellrechtswidrig zu qualifizierendes Verhalten<br />
auch einen Verstoß gegen Treu <strong>und</strong> Glauben darstellt bzw. Schadensersatzansprüche<br />
aus positiver For<strong>der</strong>ungsverletzung für Leistungserbringer<br />
entstehen könnten. 752 Im Ergebnis wird damit auf <strong>der</strong> Rechtsfolgenseite ein<br />
zivilrechtliches Sanktionssystem bereitgestellt, das an ein rechtswidriges Verhalten<br />
<strong>der</strong> Krankenkassen (z.B. infolge eines Verstoßes gegen das Willkürverbot)<br />
anknüpfen kann. Dieses Sanktionssystem greift jedoch nur dann ein, soweit<br />
die geltend zu machenden Ansprüche mit den Vorgaben des Leistungserbringerrechts<br />
vereinbar sind. Der Gesetzgeber hat insoweit einen Vorrang<br />
des krankenversicherungsrechtlichen Normengefüges angeordnet <strong>und</strong> die<br />
Geltendmachung weiterer Ansprüche unter diesen Vorbehalt gestellt. Die öffentlich-rechtliche<br />
Beziehung <strong>der</strong> Krankenkassen zu den Leistungserbringern<br />
ist also pr<strong>im</strong>är entscheidend bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> in Betracht kommenden An-<br />
749 So Engelmann, Seite 220 f.; Mühlhausen, Seite 528; diese Auffassung würdigt nicht ausreichend<br />
die parallel vorgenommene Regelung in § 51 Abs. 2 SGG zum Rechtsweg <strong>und</strong> die bereits mit dem<br />
GRG verfolgte Intention, Sozialgerichte könnten auch über zivilrechtliche Rechtsbeziehungen entscheiden<br />
(BT-Drucksache 11/3480, Seite 77).<br />
750 Vgl. hierzu Boecken, NZS 2000, Seite 269, <strong>der</strong> für die Tätigkeit <strong>der</strong> Krankenkassen <strong>im</strong> Hilfsmittelbereich<br />
zwar die Anwendbarkeit des nationalen kartellrechtlichen Diskr<strong>im</strong>inierungsverbots verneint,<br />
aber zur Anwendbarkeit des europäischen Kartellrechts kommt, da Gemeinschaftsrecht gegenüber<br />
nationalem Recht Vorrang zukomme <strong>und</strong> daher <strong>der</strong> nationale Gesetzgeber das EG-Kartellrecht nicht<br />
ausschließen könne. Dem ist gr<strong>und</strong>sätzlich zuzust<strong>im</strong>men. Über die Anwendbarkeit des EG-<br />
Kartellrechts sind aber weiter die unter 1. gemachten Ausführungen entscheidend.<br />
751 Siehe oben unter 1.b); a.A. OLG Dresden, das das GWB auch nach Inkrafttreten des § 69 SGB V<br />
auf das Verhältnis Leistungserbringer <strong>und</strong> Krankenkasse anwendet (Urteil vom 23.08.2001, NZS<br />
2002, Seite 33 ff.).<br />
752 Im Einzelnen hierzu Boeken, aaO (Fußnote 750), mit Hinweis darauf, dass die Zielsetzung des<br />
Kartellrechts Gewährleistung von Wettbewerb unter Verhin<strong>der</strong>ung des Missbrauchs von Marktmacht<br />
ist, während § 242 BGB wettbewerbsunspezifische Rechte <strong>und</strong> Pflichten in Son<strong>der</strong>beziehungen ausgestaltet,<br />
also eine über das Kartellrecht hinausgehende beson<strong>der</strong>e Prüfung erfor<strong>der</strong>t: „<strong>Zulassungs</strong>gerechtes<br />
Verhalten <strong>der</strong> Krankenkasse“; vgl. auch Beuthien, MedR 1994, Seite 253 ff.