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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 146<br />

Landesverbände <strong>der</strong> Krankenkassen zu den Leistungserbringern<br />

von <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel könnte dabei von einem sog.<br />

„beson<strong>der</strong>en Gewaltverhältnis <strong>im</strong> weiteren Sinne“ ausgegangen<br />

werden, 414 da es bei <strong>der</strong> <strong>Zulassungs</strong>entscheidung um<br />

die Einbindung in das Versorgungssystem <strong>der</strong> GKV-<br />

Versicherten geht, das in beson<strong>der</strong>em Maße durch ein Vertrauensverhältnis<br />

zwischen Krankenkasse <strong>und</strong> Leistungserbringer<br />

geprägt ist. 415 Dieses Verständnis zugr<strong>und</strong>egelegt,<br />

hätte das zur Folge, dass <strong>der</strong> Gesetzesvorbehalt mit Modifikationen<br />

gilt. Lediglich die wesentlichen Entscheidungen unterfallen<br />

dem Gesetzesvorbehalt. Der Gesetzgeber hat mit<br />

<strong>der</strong> Ermächtigung zu Empfehlungen zwar nicht den strikt<br />

formellen Weg zum Erlass von Rechtsverordnungen gemäß<br />

Art. 80 GG eingeschlagen, aber dennoch <strong>der</strong> Exekutive eine<br />

Regelungskompetenz eingeräumt, die <strong>im</strong> Ergebnis einer solchen<br />

Ermächtigung nach Art. 80 GG gleichkommt. 416 Dies<br />

konnte er rechtmäßigerweise deshalb tun, weil in diesem Bereich<br />

<strong>der</strong> Parlamentsvorbehalt nicht mehr vollumfänglich gilt.<br />

Dieses Ergebnis ist auch <strong>im</strong> Hinblick auf Art. 12 GG nicht<br />

problematisch, da die Kernelemente <strong>der</strong> <strong>Zulassungs</strong>voraussetzungen<br />

durch den Gesetzgeber selbst geregelt wurden<br />

<strong>und</strong> lediglich <strong>der</strong> verbleibende, noch durch Son<strong>der</strong>konstellationen<br />

<strong>im</strong> Einzelfall ausfüllungsbedürftige Rahmen von den<br />

Empfehlungen betroffen ist. Ein Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt<br />

liegt daher nicht vor.<br />

414<br />

Wobei Außenwirkung <strong>der</strong> Maßnahme <strong>und</strong> Betroffenheit in subjektiven Rechten unzweifelhaft vorliegen.<br />

415<br />

Bei <strong>der</strong> Leistungserbringung wird die Ordnungsgemäßheit unterstellt <strong>und</strong> die Vergütung ohne weitere<br />

Kontrollmechanismen <strong>der</strong> Krankenkassen geleistet. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum<br />

Vertragsarztrecht. Unregelmäßigkeiten bei <strong>der</strong> Leistungserbringung werden nur durch sonstige Anlässe<br />

(Beschwerden <strong>der</strong> Versicherten etc.) aufgedeckt. Vgl. auch unten e) cc).<br />

416<br />

Wenn Art. 80 GG eine Ermächtigung zur Normsetzung für die Ministerialverwaltung vorsieht (also<br />

für die eigentlich rein ausführende Gewalt), kommt dies unter denselben einschränkenden Voraussetzungen<br />

auch für an<strong>der</strong>e Institutionen in Betracht, da <strong>der</strong> Gesetzgeber je<strong>der</strong>zeit zu Korrekturen <strong>der</strong><br />

Ermächtigung in <strong>der</strong> Lage ist (Borchert, NZS 2004, Seite 290).

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