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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 49<br />

modifiziert. <strong>Heil</strong>mittel <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Therapierichtungen<br />

dürfen daher nicht generell von <strong>der</strong> Verordnungsfähigkeit<br />

durch die Richtlinien ausgeschlossen werden, daneben bleibt<br />

<strong>der</strong> Arzt gleichzeitig unter Hinweis auf das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot<br />

verpflichtet, <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Wirkungsweise<br />

dieser <strong>Heil</strong>mittel Rechnung zu tragen. Dieses sowohl<br />

<strong>im</strong> Leistungsrecht wie auch <strong>im</strong> Leistungserbringerrecht einheitlich<br />

anzuwendende Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12<br />

Abs. 1 Satz 2 SGB V, 144 schließt es in diesem Zusammenhang<br />

aus, dem Versicherten zu Lasten <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Krankenversicherung einen Anspruch auf eine nach Maßgabe<br />

<strong>der</strong> Richtlinien wissenschaftlich generell nicht anerkannte<br />

<strong>und</strong> daher vom Vertragsarzt auch nicht vertragsärztlich<br />

durchführbare paramedizinische Leistung (Außenseiter-<br />

Methode) zuzugestehen. Es erscheint insbeson<strong>der</strong>e <strong>im</strong> Hinblick<br />

auf die Akzeptanz <strong>der</strong> Richtlinien unter den Vertragsärzten<br />

<strong>und</strong> bei den Krankenkasse bedenklich, würde die Verordnungsfähigkeit<br />

von Außenseitermethoden z.B. in einer ex<br />

post Betrachtung danach beurteilt werden, ob sie <strong>im</strong> konkreten<br />

Behandlungsfall geholfen haben o<strong>der</strong> nicht. 145<br />

Es ist daher von einer Einheitlichkeit zwischen Leistungsrecht<br />

<strong>und</strong> Leistungserbringerrecht <strong>der</strong>gestalt auszugehen:<br />

Verstößt <strong>der</strong> Arzt bei <strong>der</strong> Verordnung gegen die Richtlinien<br />

<strong>und</strong> damit gegen vertragsarztrechtliche Vorschriften, so kann<br />

auch leistungsrechtlich ein Anspruch des Versicherten gegen<br />

die Krankenkasse gr<strong>und</strong>sätzlich nicht entstehen. 146 Eine<br />

144 BSGE 63, Seite 102 ff.<br />

145 So aber BSGE 64, Seite 255; das gilt auch für die nach <strong>der</strong>selben Rechtsprechung zulässigen<br />

Durchführung von Therapieversuchen mit Außenseitermethoden, wenn wissenschaftlich anerkannte<br />

Methoden nicht mehr zur Verfügung stehen o<strong>der</strong> erfolglos angewandt wurden (BSG aaO, Fußnote<br />

144); solche Ausnahmen bleiben erfahrungsgemäß nicht auf Einzelfälle begrenzt, son<strong>der</strong>n bewirken<br />

ein Anspruchsdenken <strong>der</strong> Versicherten, insbeson<strong>der</strong>e in einer schwierigen persönlichen Situation.<br />

146 Zum überholten Vorrang des Leistungsrechts: BSG, aaO (Fußnote 113).

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