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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 60<br />

auf <strong>der</strong> vertraglichen Ebene zwischen einzelnem Leistungserbringer<br />

<strong>und</strong> einzelner Krankenkasse, wie auch auf <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong><br />

tatsächlichen Leistungsbewirkung zwischen Leistungserbringer<br />

<strong>und</strong> Versichertem, bei <strong>der</strong> anschließend ggf. <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong><br />

Kostenbeteiligung durch die Krankenkasse festzulegen ist. 176<br />

Die Rechtsprechung hat die Höchstpreise als absolute Obergrenze<br />

anerkannt <strong>und</strong> Vergütungsansprüche <strong>der</strong> Leistungserbringer,<br />

die darüber hinausgehen, abgelehnt. 177<br />

176<br />

Heinze in HS-KV § 40 Randnr. 45 sieht in <strong>der</strong> Formulierung „Höchstpreise“ eine mittelbare Drittwirkung<br />

auf Leistungserbringerseite, die zur normativen Bindung unter konkludenter Bezugnahme auf<br />

eine übliche Vergütung i.S. <strong>der</strong> §§ 612, 632 BGB führe. Ausgehend vom zivilrechtlichen Charakter<br />

solcher Verträge kommt er <strong>im</strong> Einzelfall zur zulässigen Überschreitung <strong>der</strong> Höchstpreise, wenn <strong>der</strong><br />

überschreitende Preis aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heiten des Einzelfalls nach billigem Ermessen <strong>der</strong> Üblichkeit<br />

i.S. <strong>der</strong> §§ 612, 632 BGB entspricht. Eine Weigerung <strong>der</strong> Krankenkasse zum Vertragsschluss<br />

würde unter dem Gesichtspunkt <strong>der</strong> §§ 22, 26, 35 GWB a.F. zu Rechtwidrigkeit <strong>und</strong> zu Schadensersatzansprüchen<br />

führen. Diese Auffassung ist abzulehnen. Der Sachleistungsanspruch des Versicherten<br />

grenzt den Anspruch auf das für den Versicherten notwendige Hilfsmittel ein. Für diesen Bereich<br />

<strong>der</strong> notwendigen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Versorgung soll als Obergrenze <strong>der</strong> Höchstbetrag zur Auszahlung<br />

kommen. D.h., dass Preisabschlüsse darüber hinaus für Krankenkassen wegen Verstoß gegen<br />

das Wirtschaftlichkeitsprinzip nicht in Betracht kommen <strong>und</strong> <strong>im</strong> Leistungsrecht gr<strong>und</strong>sätzlich eine Kostenerstattung<br />

bei Bezug eines Hilfsmittels, das über dem Höchstpreis angeboten wird, mit Hinweis auf<br />

das Sachleistungsprinzip abgelehnt werden müsste - dies ergibt sich insbeson<strong>der</strong>e aus dem Vergleich<br />

mit <strong>der</strong> Festbetragsregelung, wo eine Überschreitung des Kostenniveaus vom Gesetzgeber vorgesehen<br />

wurde <strong>und</strong> deshalb dort <strong>der</strong> Leistungsanspruch nicht begrenzt wurde (Kostenbeteiligung <strong>der</strong><br />

Krankenkasse nur bis zur Festbetragsgrenze); vgl. unten Seite 65. Seit 01.07.2001 eröffnet § 31<br />

Abs. 3 SGB IX bei Hilfsmitteln für Versicherte auch in diesen Fällen die Durchsetzbarkeit eines Leistungsanspruches<br />

<strong>und</strong> beschränkt lediglich die Kostentragungsverpflichtung <strong>der</strong> Kasse, so dass wie<br />

bei Festbetragsregelungen <strong>der</strong> Versicherte die Möglichkeit hat eine aufwändigere Versorgung zu wählen,<br />

wenn er den Differenzbetrag selbst trägt.<br />

Besteht keine Festbetragsregelung, muss die Höchstpreisregelung, vom Sachleistungsprinzip ausgehend,<br />

als Preisobergrenze für die Krankenkasse verstanden werden (dies kann seit 01.01.2004 § 33<br />

Abs. 2 Satz 2 SGB V entnommen werden). Dass zu einem Hilfsmittel verschiedene Höchstpreise vereinbart<br />

werden könnten, ist rechtstheoretisch denkbar, da verschiedene Preisvereinbarungen möglich<br />

sind (Vereinbarung mit Verbänden bzw. einzelnen Leistungserbringern) - in einem solchen Fall wird<br />

die finanzielle Obergrenze für die Krankenkasse gegenüber dem Leistungserbringer, <strong>der</strong> konkret<br />

durch eine Preisvereinbarung geb<strong>und</strong>en ist, durch den dortigen Höchstpreis festgelegt; gegenüber<br />

an<strong>der</strong>en Leistungserbringern, die nicht unmittelbar verpflichtet wurden, son<strong>der</strong>n nur allgemein i.R.d.<br />

Zulassung die geltenden Vereinbarungen anerkannt haben, ist jedoch <strong>der</strong> höchste vereinbarte<br />

Höchstpreis als finanzielle Obergrenze maßgeblich. Diese Prüfung erfolgt als Maßnahme <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit<br />

<strong>im</strong> Rahmen des Bewilligungsverfahrens des entsprechenden Hilfsmittels durch die<br />

Krankenkasse.<br />

177<br />

BSG, SozR 3-2500, § 125 SGB V Nr. 1, Seite 5 f: Kein Anspruch auf eine „angemessene“ Vergütung,<br />

wenn Preise vertraglich vereinbart sind.

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