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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 198<br />

ebene. 572 Dabei geht es um allgemeine Vorgaben zur Durchführung<br />

<strong>der</strong> Versorgung. Durch die Einbindung <strong>der</strong> KBV soll unter an<strong>der</strong>em allgemein<br />

<strong>und</strong> deshalb b<strong>und</strong>esweit einheitlich die vertragsärztliche Seite<br />

bei <strong>der</strong> <strong>Heil</strong>mittelerbringung Berücksichtigung finden, sowohl was das<br />

Verordnungsverhalten <strong>der</strong> Ärzte betrifft (Umfang, Häufigkeit <strong>und</strong> Zeitvolumen<br />

<strong>der</strong> Behandlung) als auch was die Zusammenarbeit zwischen<br />

Vertragsärzten <strong>und</strong> Leistungserbringern angeht (Qualitätssicherung).<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> dieser Regelung zugr<strong>und</strong>eliegenden Wirtschaftlichkeitskomponente,<br />

kann auf obige Ausführungen unter II.3.e) kk) verwiesen<br />

werden. 573<br />

b) Rahmenverträge<br />

Sowohl <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> <strong>Heil</strong>mittel, wie <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> Hilfsmittel, wird<br />

über die Einzelheiten <strong>der</strong> Versorgung <strong>und</strong> über die Preise sowie die Abrechnung<br />

ein Rahmenvertrag zwischen Krankenkassenseite <strong>und</strong> Leistungserbringerseite<br />

abgeschlossen. Dabei müssen die <strong>Heil</strong>mittelverträge<br />

bei <strong>der</strong> Aufzählung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> GKV möglichen <strong>Heil</strong>mittel die <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong><br />

Hilfsmittel-Richtlinien des Gemeinsamen B<strong>und</strong>esausschusses gemäß<br />

§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V beachten, damit Konformität mit <strong>der</strong><br />

vertragsärztlichen Verordnungsbefugnis besteht.<br />

Ob darüber hinaus Regelungen in Rahmenverträgen zulässigerweise<br />

vorgenommen werden können, insbeson<strong>der</strong>e ob in Rahmenverträgen<br />

auch spezifische, auf best<strong>im</strong>mte Leistungsarten ausgerichtete <strong>Zulassungs</strong>voraussetzungen<br />

geregelt werden können, ist umstritten. 574 Dass<br />

sich in vielen Verträgen solche Regelungen befinden, ist durch die<br />

Rechtslage vor dem GRG bedingt <strong>und</strong> rechtfertigt noch nicht die Zulässigkeit<br />

nach dem SGB V. Hiernach erfolgt eine eindeutige Trennung<br />

572<br />

Gemeinsame Rahmenempfehlungen gemäß § 125 Abs. 1 SGB V zwischen den Spitzenverbänden<br />

<strong>der</strong> Krankenkassen <strong>und</strong> den maßgeblichen Spitzenorganisationen <strong>der</strong> <strong>Heil</strong>mittelerbringer auf B<strong>und</strong>esebene<br />

vom 02.10.2001.<br />

573<br />

Siehe auch unter 2.a).<br />

574<br />

Bejahend: Hauck/Haines, § 125 SGB V Randnr. 10; verneinend: Knittel in Krauskopf § 125 SGB V,<br />

Randnr. 5.

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