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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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c) Gemeinsame Empfehlungen <strong>der</strong> Spitzenverbände<br />

(§§ 124 Abs. 4, 126 Abs. 2 SGB V)<br />

aa) Allgemeines<br />

Seite 144<br />

Die Spitzenverbände <strong>der</strong> Krankenkassen geben gemeinsam<br />

Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung <strong>der</strong> <strong>Zulassungs</strong>bedingungen<br />

ab 406 . Dabei sollen die Spitzenorganisationen <strong>der</strong><br />

<strong>Heil</strong>mittel-Leistungserbringer gehört werden, während <strong>im</strong> Bereich<br />

<strong>der</strong> Hilfsmittel eine solche Anhörung nicht vorgesehen ist. 407 Die<br />

Notwendigkeit zur Vereinheitlichung <strong>der</strong> <strong>Zulassungs</strong>bedingungen<br />

408 ergibt sich daraus, dass die Zulassung nach §§ 124 , 126<br />

SGB V nicht b<strong>und</strong>eseinheitlich für alle Kassenarten erteilt wird,<br />

son<strong>der</strong>n nach §§ 124 Abs. 5, 126 Abs. 3 SGB V jeweils die Landesverbände<br />

<strong>der</strong> Krankenkassen, die Verbände <strong>der</strong> Ersatzkassen<br />

<strong>und</strong> die Seekrankenkasse für die <strong>Zulassungs</strong>erteilung zuständig<br />

sind. Es besteht insofern die Gefahr, dass die <strong>Zulassungs</strong>praxis<br />

zwischen den Landesverbänden einer Kassenart<br />

<strong>und</strong>/o<strong>der</strong> zwischen den Kassenarten erhebliche Abweichungen<br />

aufweist. Deshalb ist die Konkretisierung <strong>der</strong> in den <strong>Zulassungs</strong>voraussetzungen<br />

eröffneten Spielräume den Spitzenverbänden<br />

406 So z.B. die „Gemeinsamen Empfehlungen <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> Krankenkassen gemäß § 124<br />

Abs. 4 SGB V zur einheitlichen Anwendung <strong>der</strong> <strong>Zulassungs</strong>bedingungen nach § 124 Abs. 2 SGB V für<br />

Leistungserbringer von <strong>Heil</strong>mitteln, die als Dienstleistung an Versicherte abgegeben werden“ in <strong>der</strong><br />

Fassung vom 29. April 2003, einschließlich Anlagen zu anerkannten Weiterbildungsstätten.<br />

407 Eine Erklärung für dieses unterschiedliche Verfahren sieht Kranig in Hauck/Haines darin, dass die<br />

wirtschaftlichen Interessen z.B. in Bezug auf Praxisausstattungsanfor<strong>der</strong>ungen gemäß § 124 Abs. 2<br />

Ziff. 2 SGB V betroffen werden <strong>und</strong> damit ein Zusammenhang mit § 125 SGB V (Höchstpreisvereinbarungen)<br />

bestehe (Hauck/Haines § 124 SGB V, Randnr. 21). Dieser Zusammenhang besteht jedoch<br />

auch bei <strong>der</strong> Zulassung nach § 126 SGB V, wenn z.B. dort Regelungen über Umkleidekabinen etc.<br />

getroffen werden, so dass sich eine Differenzierung <strong>im</strong> Anhörungsverfahren bei den verschiedenen<br />

Zulassungen nicht erschließen lässt. Allenfalls könnte argumentiert werden, dass <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong><br />

Hilfsmittel eine gesteigerte Verantwortung bei den Spitzenverbänden <strong>der</strong> Krankenkassen liege, was in<br />

<strong>der</strong> Erstellung des Hilfsmittelverzeichnisses gemäß § 128 SGB V zum Ausdruck kommt <strong>und</strong> dort ein<br />

Äußerungsrecht <strong>der</strong> Leistungserbringer <strong>und</strong> Hilfsmittelhersteller vorgesehen ist, so dass bei Festschreibung<br />

<strong>der</strong> <strong>Zulassungs</strong>voraussetzungen in den Empfehlungen auf ein weiteres Anhörungsrecht<br />

verzichtet werden kann.<br />

408 So die amtliche Begründung zu § 133 Abs. 4 des Gesetzentwurfs, (BT-Drucksache 11/2237, Seite<br />

205) - auch wenn die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>im</strong> Einzelfall z.B. bei <strong>der</strong> Praxisausstattung aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> unterschiedlichen<br />

Berufsbil<strong>der</strong> voneinan<strong>der</strong> abweichen.

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