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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 202<br />

dabei <strong>im</strong> Gesetz bereits angesprochen. Was Gegenstand <strong>der</strong><br />

Ausschreibung ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, so<br />

dass insoweit keine Einschränkungen in Betracht kommen. Zulässig<br />

ist daher sowohl die Ausschreibung einzelner Produkte,<br />

wie auch die Ausschreibung best<strong>im</strong>mter Produktgruppen, für die<br />

Qualitätsanfor<strong>der</strong>ungen vorgegeben werden. Da die Preisvereinbarung<br />

letztlich mit einzelnen Leistungserbringern abgeschlossen<br />

werden soll, sind zunächst sie Adressat <strong>der</strong> Ausschreibung.<br />

Gleichzeitig ist den in <strong>der</strong> Gesetzesbegründung angesprochenen<br />

Herstellern von Hilfsmitteln eine Teilnahme am Ausschreibungsverfahren<br />

aber auch möglich, ohne dass sie gleichzeitig eine Zulassung<br />

gemäß § 126 SGB V vorweisen <strong>und</strong> damit als Leistungserbringer<br />

von Hilfsmitteln qualifiziert werden müssten. Den<br />

Krankenkassen soll über das Ausschreibungsverfahren also<br />

auch ein „Direkteinkauf“ be<strong>im</strong> Hersteller ermöglicht werden, <strong>der</strong><br />

sie in die Lage versetzt, weitere Wirtschaftlichkeitsreserven zu<br />

erschließen. Um eine Vergleichbarkeit mit Angeboten zugelassener<br />

Leistungserbringer sicherzustellen <strong>und</strong> da <strong>im</strong> Ergebnis<br />

nicht die Krankenkasse die Hilfsmittel abgeben darf, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong><br />

abzuschließende Vertrag zwingend mit einem zugelassenen<br />

Leistungserbringer zu erfolgen hat (Regelungsgegenstand ist wie<br />

in § 127 Abs. 1 SGB V die Versorgung <strong>der</strong> Versicherten mit<br />

Hilfsmitteln <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Wie<strong>der</strong>einsatz, einschließlich <strong>der</strong> Preise<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong>en Abrechnung), sind auch Konstellationen denkbar, bei<br />

denen Krankenkassen wie<strong>der</strong>verwertbare Hilfsmittel direkt vom<br />

Hersteller in großen Mengen beziehen <strong>und</strong> mit einzelnen Leistungserbringern<br />

Regelungen zur Abgabe <strong>und</strong> zum Wie<strong>der</strong>einsatz<br />

vereinbaren, so dass letztendlich ein Vertrag mit einem Leistungserbringer<br />

zustande kommt, <strong>der</strong> ein wesentlich günstigeres<br />

Preisniveau hat, als es bei einem Einkauf des einzelnen Leistungserbringers<br />

möglich wäre.

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