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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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) Einschaltung einer Pflegefachkraft bzw. des MDK<br />

Seite 88<br />

Die Prüfung <strong>der</strong> Notwendigkeit des beantragten Hilfsmittels erfolgt<br />

unter Beteiligung einer Pflegefachkraft o<strong>der</strong> des MDK (§ 40<br />

Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Dies ist für die Pflegekasse umsomehr<br />

erfor<strong>der</strong>lich, als eine die Leistung auslösende medizinische Beurteilung<br />

mangels vertragsärztlicher Beteiligung bei Pflegehilfsmitteln<br />

vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist. 257<br />

Wird lediglich eine Pflegefachkraft beteiligt, kann <strong>im</strong> Pflegeversicherungsrecht<br />

eine Hilfsmittelversorgung ohne jegliche ärztliche<br />

Mitwirkung erfolgen. Die finanzielle Verantwortung wird also <strong>im</strong><br />

Gegensatz zum Krankenversicherungsrecht, wo gegenüber <strong>der</strong><br />

Ärzteschaft ggf. Regresse <strong>im</strong> Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren<br />

geltend gemacht werden können,<br />

nicht auf einen Leistungsauslöser verlagert. Beteiligung meint insoweit<br />

lediglich die Einholung von sachverständigen, gutachtlichen<br />

Stellungnahmen, die für die Entscheidung <strong>der</strong> Pflegekasse<br />

von Nutzen sein können, jedoch ohne haftungsrechtliche Verantwortung,<br />

wie bei einer Einbindung des Arztes <strong>im</strong> vertragsärztlichen<br />

System bei <strong>der</strong> Krankenversicherung. Im Pflegeversicherungsrecht<br />

trägt daher die finanzielle Verantwortung zur wirtschaftlichen<br />

Versorgung allein die Pflegekasse.<br />

cc) Finanzielle Obergrenze<br />

Aufwendungen <strong>der</strong> Pflegekasse für Hilfsmittel, die zum<br />

Verbrauch best<strong>im</strong>mt sind, dürfen pro Versicherten einen Betrag<br />

von 31,00 EUR pro Monat nicht übersteigen (§ 40 Abs. 2<br />

SGB XI). Sämtliche Verbrauchsmittel sind insoweit aufzuaddieren.<br />

Wird <strong>der</strong> Betrag überschritten, verbleibt es lediglich bei einer<br />

257<br />

Zur Überprüfung <strong>der</strong> medizinischen Voraussetzungen des Anspruchs auf ein Hilfsmittel nach dem<br />

SGB V siehe oben 3.e) jj).

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