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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 257<br />

vorhanden, 789 dies schließt jedoch eine vom Gr<strong>und</strong>satz her eröffnete Anwendbarkeit<br />

von Normen eines an<strong>der</strong>en Rechtsgebiets nicht aus, 790 zumal<br />

wenn <strong>der</strong> öffentlich-rechtliche Rechtsschutz gesteigerte Anfor<strong>der</strong>ungen beinhaltet.<br />

Im Unterschied zu den Vorschriften des UWG schützen Art. 3 <strong>und</strong> 12<br />

GG nur vor schwerwiegenden <strong>und</strong> unzumutbaren Rechtsverletzungen. 791<br />

Eine an<strong>der</strong>e Auslegung ist auch <strong>im</strong> Hinblick auf die Regelung in § 69 SGB V<br />

nicht gerechtfertigt. Mit dem Hinweis des Gesetzgebers in <strong>der</strong> Begründung, 792<br />

die Krankenkassen seien nicht als Unternehmen des Privatrechts zu qualifizieren,<br />

wird nur die Unanwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften bestätigt.<br />

Dies ist <strong>im</strong> gleichzeitigen Zusammenhang mit den Än<strong>der</strong>ungen in § 51 Abs. 2<br />

Satz 2 SGG <strong>und</strong> §§ 87, 96 GWB eine nachvollziehbare gesetzgeberische Entscheidung.<br />

Wenn in <strong>der</strong> Begründung darüber hinaus auf das „Wettbewerbsrecht“<br />

eingegangen wird, kann dies nicht den generellen Ausschluss wettbewerbsrechtlicher<br />

Vorschriften in jeglicher Fallkonstellation meinen, son<strong>der</strong>n<br />

bedeutet – wie dargelegt – nur eine gesteigerte Anfor<strong>der</strong>ung an die Feststellung<br />

<strong>der</strong> Wettbewerbsför<strong>der</strong>ungsabsicht von Krankenkassen, wenn sie in<br />

Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages tätig werden. 793<br />

789<br />

Wird eine Ungleichbehandlung vorgenommen, liegt ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor, <strong>und</strong><br />

wenn ohne ausreichende gesetzliche Legit<strong>im</strong>ation gehandelt wird, ist dies ein Verstoß gegen das als<br />

Ausprägung des Gr<strong>und</strong>satzes <strong>der</strong> Gesetzmäßigkeit <strong>der</strong> Verwaltung anerkannte Prinzip vom Vorbehalt<br />

des Gesetzes. Auch Art. 12 GG schließt den freien Wettbewerb aller am Markt auftretenden Anbieter<br />

o<strong>der</strong> Nachfrager mit ein; Vgl. Baumbach/Hefermehl, Allgemein, Randnr. 50<br />

790<br />

Wird dem Versicherten ein best<strong>im</strong>mter Anbieter aufgezwungen, liegt eine För<strong>der</strong>ung fremden Wettbewerbs<br />

zum Nachteil an<strong>der</strong>er Anbieter vor, <strong>und</strong> wenn das Wahlrecht von <strong>der</strong> Krankenkasse<br />

ausgeübt wird, steht dahinter auch eine Wettbewerbsabsicht (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG vom<br />

15.02.2000; Az.: 6 U 69/99); vgl. oben unter 3.<br />

791<br />

Vgl. Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG, Randnr. 608; Jarass/Pieroth, Art. 12 GG, Randnr. 16.<br />

792<br />

Siehe Fußnote 787 <strong>und</strong> Fußnote 788.<br />

793<br />

Vgl. auch Pitschas, VSSR 1999, Seite 221 ff., 224.

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