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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 225<br />

ein Vorrang inländischer zugelassenen Leistungserbringer nur <strong>im</strong> stationären<br />

Bereich 662 mit <strong>der</strong> Folge, dass dort ausländische Leistungserbringer<br />

mangels Zulassung nur für eine Notfallversorgung zum Zuge<br />

kommen können; 663 bei ambulanter medizinischer Behandlung wird<br />

aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Dienstleistungsfreiheit dem Versicherten ein umfangreiches<br />

Wahlrecht auch bezogen auf Leistungserbringer <strong>im</strong> EU-Ausland<br />

eingeräumt.<br />

Da <strong>im</strong> <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittelbereich dieselbe sachliche Rechtfertigung zu<br />

for<strong>der</strong>n ist, wie sie <strong>der</strong> EuGH in den genannten Entscheidungen inzwischen<br />

festgelegt hat <strong>und</strong> da bei <strong>der</strong> Leistungserbringung von <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong><br />

Hilfsmitteln we<strong>der</strong> ein regional begrenztes Investitionsvolumen betroffen,<br />

noch auffällige Qualitätsniveauunterschiede innerhalb Europas bestehen,<br />

664 dürften Kostendämpfungsgesichtspunkte o<strong>der</strong> Qualitätselemente<br />

kaum Anerkennung zur Einschränkung <strong>der</strong> Dienstleistungsfreiheit<br />

in diesem Bereich finden.<br />

d) Konsequenzen <strong>der</strong> EuGH-Rechtsprechung <strong>im</strong><br />

Leistungsrecht<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich wurde vom EuGH anerkannt, dass eine solidarische Sozialversicherung<br />

keine Elemente marktgängiger Güter enthält <strong>und</strong> daher<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich den Marktregeln, wie auch den Gr<strong>und</strong>freiheiten <strong>und</strong><br />

dem Kartellrecht, entzogen ist. 665 Dieses Solidarprinzip prägt nach Auffassung<br />

des EuGH jedoch nur das Mitgliedschaftsverhältnis (Kasse –<br />

Versicherter), nicht aber die weiteren krankenversicherungsrechtlichen<br />

662 EuGH-Urteil RS C-157/99 (Smits/Peerbooms) Randnr. 99 ff.<br />

663 Vgl. dagegen Nr. 62 <strong>der</strong> Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo vom 22.10.2002 in <strong>der</strong><br />

RS C-385/99 (Müller-Fauré/van Riet) <strong>und</strong> hierzu Faßben<strong>der</strong>, Seite 3601 ff. bzw. Rixen, Seite 73, <strong>der</strong><br />

die Notwendigkeit einer Behandlung <strong>im</strong> EU-Ausland dann sieht, wenn bei einer Inlandsbehandlung<br />

eine verschlechterte <strong>Heil</strong>ungschance besteht bzw. die frühere Auslandsbehandlung eine wirksamere<br />

Therapie <strong>der</strong> Krankenbehandlung verspricht.<br />

664 Auch in den Nachbarstaaten Deutschlands gibt es Regelungen zur Qualitätssicherung. Im Fall<br />

Decker (RS C-120/95) sah <strong>der</strong> EuGH die Bindung an Augenoptikermeisterbetriebe in Luxemburg als<br />

vergleichbar mit den Regelungen zur Leistungserbringung in Deutschland an, so dass es nicht gerechtfertigt<br />

sei, die grenzüberschreitende Leistungsnachfrage zu beschneiden.<br />

665 EuGH, EuZW 1993, 395 (Poucet <strong>und</strong> Pistre).

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