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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 75<br />

Abs. 1 SGB V, durch den MDK überprüfen zu lassen. 222 Dabei<br />

soll <strong>der</strong> MDK insbeson<strong>der</strong>e eine medizinische Begutachtung <strong>der</strong><br />

Anspruchsvoraussetzungen abgeben, an die die Krankenkasse<br />

nicht zwingend geb<strong>und</strong>en ist. Der Prüfauftrag an den MDK ist jedoch<br />

umfassen<strong>der</strong> <strong>und</strong> soll sich nicht auf die medizinischen Aspekte<br />

beschränken, son<strong>der</strong>n insgesamt zu einer opt<strong>im</strong>alen Versorgung<br />

des Versicherten führen. 223 Das bedeutet, dass eine<br />

bestehende Verordnung eines Vertragsarztes zusammen mit<br />

dem Versicherten beratend in Frage gestellt werden kann <strong>und</strong><br />

ggf. unter Einschaltung einer orthopädischen Versorgungsstelle<br />

eine bessere <strong>und</strong> damit wirtschaftlichere Versorgung (i.S. einer<br />

zweckmäßigeren, effektiveren Versorgung, ggf. unter Steigerung<br />

<strong>der</strong> Gebrauchsfähigkeit des Hilfsmittel, bzw. unter Einsatz von<br />

ergänzenden Hilfsmitteln o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Hilfen) stattfinden kann.<br />

In <strong>der</strong> Praxis ist <strong>der</strong> MDK zu dieser Prüfung <strong>und</strong> Beratung nur<br />

eingeschränkt in <strong>der</strong> Lage 224 , weshalb die Krankenkassen versuchen,<br />

sich diese unterstützende Leistung bei <strong>der</strong> Bewilligung<br />

eines Hilfsmittels auf an<strong>der</strong>e Art <strong>und</strong> Weise zu beschaffen. Konzepte<br />

zur Steigerung <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit <strong>und</strong> fachlichen Kompetenz<br />

bei <strong>der</strong> Bewilligung von Hilfsmitteln sind teilweise umgesetzt<br />

worden, 225 sie alle sind jedoch mit neuen Kosten verb<strong>und</strong>en,<br />

die nach <strong>der</strong> Vorstellung des Gesetzgebers nicht erfor<strong>der</strong>lich<br />

sind, da diese Beratungstätigkeit eigentlich eine Kernaufgabe<br />

des MDK ist.<br />

222 Der MDK ist in Arbeitsgemeinschaften <strong>der</strong> Krankenkassen institutionalisiert (§ 278 SGB V) <strong>und</strong><br />

kann sich bei <strong>der</strong> Erfüllung seiner Aufgaben auch externer Gutachter bedienen (§ 279 Abs. 5 SGB V).<br />

223 Bestehen Zweifel an <strong>der</strong> Eignung zur Bedienung eines Elektrorollstuhls, kann <strong>der</strong> MDK z.B. eine<br />

gutachterliche medizinische psychologische Untersuchung durch den TÜV empfehlen. Erteilt die<br />

Krankenkasse einen solchen Gutachtungsauftrag, muss sie diese Kosten übernehmen, auch wenn es<br />

letztlich zu keiner Hilfsmittelversorgung kommt.<br />

224 Spezielle Kenntnisse verschafft sich <strong>der</strong> MDK z.B. durch Hinzuziehung von Ergotherapeuten.<br />

225 Z.B. Anstellung von orthopädischen Fachkräften bei den Krankenkassen.

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