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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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6. Leistungsstörungen <strong>und</strong> Vertragsbeendigung<br />

Seite 213<br />

Wie bei je<strong>der</strong> vertraglichen Beziehung können auch <strong>im</strong> Rechtsverhältnis zwischen<br />

den Verbänden <strong>der</strong> Kranken- o<strong>der</strong> Pflegekassen <strong>und</strong> den Leistungserbringern<br />

Leistungsstörungen auftreten. Diese aus dem vertraglichen Leistungserbringerrecht<br />

resultierenden Störungen sind abzugrenzen von den leistungsrechtlichen<br />

Mängeln. Wird die Dienst- o<strong>der</strong> Sachleistungserbringung bei <strong>Heil</strong><strong>und</strong><br />

Hilfsmitteln schlecht erbracht, (wozu auch <strong>der</strong> Verstoß gegen rahmenvertragliche<br />

Regelungen zu rechnen ist) kommen direkte Ansprüche – vorwiegend<br />

<strong>der</strong> Versicherten, aber auch <strong>der</strong> Krankenkassen/Pflegekassen gegen<br />

den Leistungserbringer in Betracht, die ggf. weitere Konsequenzen für ihn<br />

nach sich ziehen. 615 Wird von Leistungserbringerseite auf breiter Front gegen<br />

rahmenvertragliche Regelungen verstoßen o<strong>der</strong> verweigern sich Krankenkassen/Pflegekassen<br />

den dort vereinbarten Vergütungshöhen, sind unter den<br />

Vertragspartnern Schadensersatzansprüche o<strong>der</strong> Kündigungen <strong>der</strong> Vereinbarungen,<br />

ggf. aus wichtigem Gr<strong>und</strong>, als rechtliche Folgen denkbar. 616<br />

Praktisch wird die Auflösung von rahmenvertraglichen Regelungen <strong>im</strong>mer<br />

dann, wenn Preisanpassungen zur Vergütungshöhe anstehen <strong>und</strong> deshalb<br />

Verträge gekündigt werden o<strong>der</strong> Rahmenverträgen an eine neue Rechtslage<br />

anzupassen sind. Können einvernehmliche Nachfolgeregelungen nicht unmittelbar<br />

<strong>im</strong> Anschluss an aufgekündigte Vereinbarungen abgeschlossen werden,<br />

stellt sich regelmäßig die Frage nach <strong>der</strong> Rechtslage für die Übergangszeiten.<br />

Üblicherweise wird in den Verträgen deshalb vereinbart, dass die bisherigen<br />

Bedingungen <strong>und</strong> Preise fortgelten, bis eine neue Vereinbarung in Kraft tritt.<br />

Besteht eine solche Übereinkunft <strong>der</strong> Vertragspartner nicht, ist es sachgerecht<br />

die bisherigen Preise weiterzuvergüten - auch ohne vertragliche Gr<strong>und</strong>lage –<br />

bis eine Neuregelung vorliegt, auf <strong>der</strong>en Basis eine Differenzberechnung für<br />

615 Vgl. oben III.4.<br />

616 Eine Schadensersatzverpflichtung nach Ablauf einer Vergütungsvereinbarung (Empfehlung eines<br />

Berufsverbandes <strong>der</strong> Physiotherapeuten, dann die Versicherten nur noch als Privatpatienten zu behandeln,<br />

kein zulässiger Boykottaufruf <strong>im</strong> Sinne des Wettbewerbsrechts) wurde vom BSG abgelehnt –<br />

BSG-Urteile vom 25.09.2001, Az.: B 3 KR 14/00 R <strong>und</strong> B 3 KR 15/00 R.

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