10.01.2013 Aufrufe

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 273<br />

Hersteller eines nicht zugelassenen Hilfsmittels gegen ablehnende<br />

Entscheidungen <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> Krankenkassen die<br />

Möglichkeit haben, auf Aufnahme des Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis<br />

gemäß § 139 Abs. 2 SGB V Anfechtungs- <strong>und</strong><br />

Verpflichtungsklage zu erheben bzw. <strong>im</strong> Wege <strong>der</strong> allgemeinen<br />

Leistungsklage auf Aufnahme des Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis<br />

vorgehen können. 847 In Abgrenzung hierzu wurde<br />

ein Rechtsschutzbedürfnis für Hersteller <strong>im</strong> Zusammenhang mit<br />

Festbetragsfestsetzungen bei Hilfsmitteln regelmäßig aner-<br />

kannt. 848<br />

Positiv normiert ist eine Rechtschutzmöglichkeit nur gemäß § 92<br />

Abs. 3 SGB V zur Arzne<strong>im</strong>ittelvergleichsliste, darüber hinaus ist<br />

ein Rechtsschutz gegen Richtlinien des B<strong>und</strong>esausschusses gesetzlich<br />

nicht vorgesehen. Da we<strong>der</strong> Richtlinien noch die Empfehlungen<br />

<strong>der</strong> Spitzenverbände o<strong>der</strong> das Hilfsmittelverzeichnis<br />

konkret-individuelle Regelungen gegenüber Leistungserbringern<br />

enthalten, scheidet die Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1<br />

SGG als zulässige Klageart für Leistungserbringer aus.<br />

In Betracht kommen aber Feststellungsklagen gemäß § 55<br />

Abs. 1 SGG <strong>und</strong> die echte Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5<br />

SGG. 849 Dabei kann <strong>der</strong> Rechtsschutz nicht auf eine Inzidentprüfung<br />

beschränkt bleiben. Die Überprüfung untergesetzlicher<br />

Rechtsnormen erfor<strong>der</strong>t in Ansehung von Art. 19 Abs. 4 GG<br />

847 So Kranig, in Hauck/Haines § 128 Randnr. 4, mit Hinweis auf den Türöffnereffekt: nur bei Aufnahme<br />

eines Hilfsmittels ins Hilfsmittelverzeichnis ist <strong>der</strong> Weg zu Vereinbarungen i.S.v. § 127 SGB V <strong>und</strong><br />

damit die Absatzchance <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> GKV eröffnet; zur kartellrechtlichen Argumentation vgl.<br />

Beuthien/Schmölz, Seite 112 ff.; nach a.A. wird auch hier ein Rechtsschutzbedürfnis von Herstellern<br />

infolge <strong>der</strong> bloßen mittelbaren Betroffenheit in Zweifel gezogen; zum normativen Charakter vgl. oben<br />

II.3.e) bb).<br />

848 Ggf. ist bei einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in Anlehnung an § 32 BVerfGG eine Interessenabwägung<br />

erfor<strong>der</strong>lich, selbst wenn das BSG einen Vorlagenbeschluss an das BVerfG getätigt<br />

hat (LSG Berlin, NZS 2000, Seite 510 ff.); zur Anordnung <strong>der</strong> aufschiebenden Wirkung einer Klage bei<br />

Festbetragsfestsetzungen <strong>im</strong> Hilfsmittelbereich: LSG Berlin, Urteil vom 05.09.2000 (Az.: L 9 B 40/00<br />

KA ER).<br />

849 Vgl. BSGE 67, Seite 251 ff.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!