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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 249<br />

spruchsgr<strong>und</strong>lagen. Auch dieser gesetzlich angeordnete Vorrang bestätigt daher<br />

das unter 1. festgestellte Ergebnis.<br />

3. Informationsrecht <strong>der</strong> Krankenkassen gemäß<br />

§ 127 Abs. 3 SGB V<br />

Durch Art. 1 Nr. 79 des Ges<strong>und</strong>heitsstrukturgesetzes vom 21.12.1992<br />

wurde mit Wirkung zum 01.01.1993 in § 127 Abs. 3 SGB V den Krankenkassen<br />

die Möglichkeit <strong>der</strong> Information über Leistungserbringer von<br />

Hilfsmitteln eröffnet. 753 Eine preisgünstige Hilfsmittelversorgung soll<br />

u.a. durch Preisvergleiche erreicht werden, die nicht nur krankenkassenintern,<br />

son<strong>der</strong>n auch <strong>im</strong> Außenverhältnis, also gegenüber Versicherten<br />

<strong>und</strong> Vertragsärzten, eingesetzt werden. 754 Dies wurde durch die mit<br />

dem GMG vorgenommenen Modifizierungen in § 127 Abs. 3 SGB V<br />

noch intensiviert. Neben dem Hilfsmittelverzeichnis, das die abstrakte<br />

Markttransparenz auf Herstellerebene verfolgt, können die Krankenkassen<br />

über das Informationsrecht nach § 127 Abs. 3 SGB V a.F. <strong>und</strong> n.F.<br />

auf eine konkrete Markttransparenz (insbeson<strong>der</strong>e Preistransparenz)<br />

<strong>der</strong> vor Ort tätigen Leistungserbringer <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> Hilfsmittel hinwirken.<br />

Problematisch wird dieses Informationsrecht <strong>der</strong> Krankenkassen dann,<br />

wenn die Ebene objektiver sachlich unabhängiger Information verlassen<br />

wird <strong>und</strong> einseitig geprägte Empfehlungen 755 o<strong>der</strong> Sachzwänge bzw.<br />

753 Siehe oben II.3.e) ll); ein Empfehlungsrecht war bereits <strong>im</strong> Rahmen des Ges<strong>und</strong>heitsreformgesetzes<br />

diskutiert worden: BR-Drucksache 200/88, Seite 46 f.<br />

754 Der reine Preisvergleich ist eine kasseninterne Maßnahme ohne wettbewerbliche Außenwirkung.<br />

Für interne Maßnahmen ist keine geson<strong>der</strong>te gesetzliche Ermächtigung erfor<strong>der</strong>lich. Hierfür genügt<br />

<strong>der</strong> aus dem Wirtschaftlichkeitsprinzip folgende Auftrag an die Krankenkassen, die Leistungen auf die<br />

Elemente „ausreichend“ <strong>und</strong> „zweckmäßig“ zu überprüfen <strong>und</strong> damit einen Überblick über das<br />

Preis-/Leistungsverhältnis <strong>der</strong> Hilfsmittel zu erstellen. Erst die in einem zweiten Schritt nach außen<br />

getragene Information bedurfte einer gesetzlichen Legit<strong>im</strong>ation, da hier, zumindest bei Versicherteninformationen<br />

ein Spannungsverhältnis zwischen Verpflichtung zur Wirtschaftlichkeit (§ 12 Abs. 1<br />

SGB V: „... können Versicherte nicht beanspruchen...“) <strong>und</strong> freiem Wahlrecht unter den zugelassenen<br />

Leistungserbringern mit verschiedenem Preisgefüge besteht; hierin liegt auch die wettbewerbsrechtliche<br />

Relevanz.<br />

755 Zu Recht weist das OLG Frankfurt (Urteil vom 10.07.1997, Az.: 6 U 23/97) darauf hin, dass <strong>der</strong><br />

Gesetzgeber die Schaffung von Markttransparenz bewusst zur Steigerung eines preisbewussten Verhaltens<br />

<strong>der</strong> Krankenkassen geschaffen hat <strong>und</strong> damit auch einen Eingriff in den Wettbewerb durch

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