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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 264<br />

Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG a.F. bereits anerkannt 814 <strong>und</strong> ist nunmehr in<br />

§ 51 Abs. 2 Satz 1 SGG n.F. ausdrücklich geregelt.<br />

Von Zivilgerichten wurde zumeist § 13 GVG i.V.m. § 87 GWB a.F. als<br />

speziellere Norm betrachtet, die <strong>der</strong> Rechtswegzuweisung in § 51 SGG<br />

vorgehe. 815 Untermauert hat dies <strong>der</strong> Gesetzgeber mit <strong>der</strong> am<br />

01.01.1999 in Kraft getretenen 6. GWB-Novelle, wonach in § 87 Abs. 1<br />

Satz 2 GWB n.F. eine Gesamtzuständigkeit <strong>der</strong> Kartellgerichte für<br />

Rechtsstreitigkeiten begründet wurde, bei denen Normen des GWB für<br />

die Entscheidung eine Rolle spielen (Gesamtzuständigkeit <strong>der</strong> Kartellgerichte).<br />

Das BSG hatte demgegenüber die Prüfung von Ansprüchen<br />

gemäß §§ 26 Abs.2, 35 GWB a.F. den Sozialgerichten zugewiesen 816<br />

<strong>und</strong> eine Vorlage an den gemeinsamen Senat verneint, da nicht nur<br />

wettbewerbsrechtliche Vorschriften <strong>im</strong> Vor<strong>der</strong>gr<strong>und</strong> gestanden hatten,<br />

son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Streit seinen Ursprung in vertraglichen Ansprüchen i.S. von<br />

§ 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG a.F. hatte. Diese Argumentation stand <strong>im</strong><br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Entscheidung bereits <strong>im</strong> Wi<strong>der</strong>spruch zur <strong>im</strong> Kartellrecht<br />

vorherrschenden Meinung, dass ein Klagebegehren, das sowohl Nichtkartellansprüche<br />

wie auch Kartellansprüche enthält, den Streitgegenstand<br />

insgesamt zur Kartellsache mache. 817 Eine Vorlage an den gemeinsamen<br />

Senat zur Klärung <strong>der</strong> Frage, ob § 87 GWB, <strong>der</strong> eine bürgerlich-rechtliche<br />

Streitigkeit voraussetzt, <strong>der</strong> Regelung des § 51 Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 3 SGG a.F. vorgehe, mit <strong>der</strong> Folge, dass <strong>der</strong> Zivilrechtsweg<br />

für Rechtsstreitigkeiten kartellrechtlichen (Teil-) Inhalts gegeben ist, wäre<br />

daher eigentlich bislang schon längst erfor<strong>der</strong>lich gewesen. Dennoch<br />

814 Vgl. BGH NJW 1998, Seite 825 f. mit Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Arbeit <strong>und</strong><br />

Sozialordnung vom 24.11.1988 (BT-Drucksache 11/3480).<br />

815 BGHZ 114, Seite 218; nicht nur sachliche Zuständigkeitsregelung, son<strong>der</strong>n spezielle Rechtswegzuweisung<br />

an die Kartellgerichte, auch bezüglich kartellrechtlicher Vorfragen (§ 96 Abs. 2 GWB a.F.);<br />

sog. „Kartellrechtsprechungsmonopol“, da die Zuständigkeit verschiedener Gerichtsbarkeiten zu wi<strong>der</strong>sprüchlichen<br />

Entscheidungen <strong>der</strong> einheitlichen Kartellrechtsmaterie führen würde. Diese Argumentation<br />

mag zwar in <strong>der</strong> Sache begründet sein, ist aber <strong>im</strong> Hinblick auf die gleichrangigen Rechtsquellen<br />

GWB <strong>und</strong> SGB V <strong>und</strong> § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG sowie die ausschließlich für Verfassungsrecht <strong>und</strong><br />

supranationales Recht vorgesehenen Rechtsprechungsmonopole zweifelhaft. Deshalb hat das KG<br />

Berlin (Kartellsenat) <strong>im</strong> Zusammenhang mit <strong>der</strong> kartellrechtlichen Beurteilung <strong>der</strong> Festbetragsfestsetzung<br />

den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für gegeben erachtet (Urteil vom 19.11.1999, Az.: Kart W<br />

8367/99); vgl. auch OLG Saarbrücken, NJW 1995, Seite 875.<br />

816 BSG SozR 3-2500, § 125 Nr. 1; NJW 1995, Seite 1575.<br />

817 Schmidt in Immenga/Mestmäcker, § 87, Randnr. 22 <strong>und</strong> 23.

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