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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 119<br />

das von <strong>der</strong> Einbindung <strong>der</strong> Leistungserbringer in die Versorgung abhängt.<br />

Dieselben Gr<strong>und</strong>sätze gelten <strong>im</strong> Recht <strong>der</strong> sonstigen Leistungserbringer,<br />

so dass auch insoweit von einem freien Wahlrecht unter den<br />

dortigen zur Leistungserbringung Zugelassenen auszugehen ist. 337 Die<br />

Einschränkung auf den Kreis <strong>der</strong> Zugelassenen bedingt weiter gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

auch das Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung über die<br />

Einzelheiten <strong>der</strong> Versorgung, insbeson<strong>der</strong>e zum Abgabepreis. Fehlt eine<br />

solche Vereinbarung mit einem zugelassenen Leistungserbringer,<br />

kann das Wahlrecht auf vertragsgeb<strong>und</strong>ene Leistungserbringer beschränkt<br />

werden. 338 Dies gilt jedoch dann nicht, wenn nicht vertragsgeb<strong>und</strong>ene<br />

Leistungserbringer zu besseren Konditionen als die Vertragsgeb<strong>und</strong>enen<br />

<strong>Heil</strong>- o<strong>der</strong> Hilfsmittel abgeben können. Dann ist auf Gr<strong>und</strong><br />

des Wirtschaftlichkeitsprinzips <strong>und</strong> dem Gebot, Wünsche des Berechtigten<br />

zu berücksichtigen (dazu gehört auch Vermeidung o<strong>der</strong> Reduzierung<br />

von Eigenbeteiligung), das Wahlrecht zu erweitern. 339<br />

c) Pflegeversicherung<br />

Auf den Bereich <strong>der</strong> Pflegeversicherung ist dies zu übertragen. Gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

ist eine Leistungserbringung auch dort von den <strong>im</strong> 7. Kapitel<br />

genannten Leistungserbringern durchzuführen, sofern nicht <strong>im</strong> ambulanten/teilstationären<br />

Bereich <strong>der</strong> Vorrang <strong>der</strong> häuslichen Pflege (§ 3<br />

SGB XI) durch Angehörige <strong>und</strong> Nachbarn greift, wobei insoweit die Beschränkungen<br />

des § 77 SGB XI bei <strong>der</strong> Leistungserbringung durch die<br />

Pflegekassen zu beachten sind.<br />

337 BSG SozR 3-2500, § 13 Nr. 7 <strong>und</strong> Nr. 11; diese Rechtsprechung diente als Basis für die gesetzliche<br />

Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 2 SGB V a.F., wo für die Kostenerstattung geregelt war, dass nur<br />

die <strong>im</strong> 4. Kapitel des SGB V genannten Leistungserbringer in Anspruch genommen werden können.<br />

338 Damit wird die gr<strong>und</strong>sätzliche Trennung von <strong>Zulassungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Vertragsrecht</strong> aufgehoben <strong>und</strong> die<br />

eigenständige Statusentscheidung <strong>der</strong> Zulassung entwertet (vgl. LSG NRW, Beschluss vom<br />

24.03.2004, Az.: L 5 B 90/03 KR ER).<br />

339 Urteil des BSG vom 23.01.2003, SGb 2003, Seite 692; ergänzend hierzu: Vergütungsansprüche<br />

eines Leistungserbringers erst nach Bewilligung <strong>der</strong> Versorgung durch die Krankenkasse, SG Düsseldorf,<br />

Urteil vom 17.10.2003, Az.: S 34 KR 9/01; zur Einschränkung des Wahlrechts zur Durchsetzung<br />

des Wirtschaftlichkeitsgebots bei Dialysefahrten: BSG SozR 3-2500 § 60 Nr. 5, Seite 31.

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