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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 191<br />

son<strong>der</strong>t zuständiges Gremium. Für die Krankenkassenseite ist zudem<br />

ein gemeinsames <strong>und</strong> einheitliches Auftreten bei Abschluss einer Rahmenempfehlung<br />

vorgeschrieben, so dass <strong>der</strong> Zwang zur Einigung vom<br />

Gesetzgeber vorgegeben ist. Die sich von § 124 Abs. 4 SGB V (Empfehlungen)<br />

unterscheidende Formulierung 547 zur „einheitlichen“ Vorgehensweise<br />

hat dabei <strong>im</strong> Ergebnis keine Auswirkungen, da mit dem einheitlichen<br />

Vorgehen lediglich die Außenwirkung des Handelns beschrieben<br />

wird. Die interne Willensbildung kann dabei gemäß § 213<br />

Abs. 2 SGB V erfolgen (Einigung o<strong>der</strong> Mehrheitsbeschluss).<br />

Verfassungsrechtliche Bedenken <strong>im</strong> Hinblick auf Art. 83 GG kommen<br />

hier nicht zum Tragen, 548 da lediglich unverbindliche Rahmenvorgaben<br />

gemacht werden <strong>und</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>ebene <strong>der</strong> tatsächliche Vertragsabschluss<br />

vorbehalten bleibt. 549 Nur dann, wenn <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esebene das<br />

Recht eingeräumt würde, verbindlich Einzelheiten <strong>der</strong> Versorgung i.S.v.<br />

§ 125 Abs. 2 SGB V zu regeln <strong>und</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>ebene kein ausfüllungsfähiger<br />

Rahmen verbliebe, könnte ein Verstoß gegen das Verbot <strong>der</strong><br />

Mischverwaltung in Betracht kommen. Nach den Rahmenempfehlungen<br />

vom 02.10.2001 550 ist dies jedoch nicht <strong>der</strong> Fall.<br />

b) Rahmenverträge<br />

Sowohl § 125 Abs. 2 SGB V wie auch § 127 Abs.1 SGB V sehen als<br />

Vertragspartner auf Krankenkassenseite für die Rahmenverträge die<br />

Landesverbände <strong>der</strong> Krankenkassen sowie die Verbände <strong>der</strong> Ersatzkassen<br />

auf <strong>der</strong>en Landesebene vor (§§ 207, 212 Abs. 5 Satz 4 SGB V).<br />

Im Gegensatz zu den Rahmenempfehlungen ist ein gemeinsames <strong>und</strong><br />

einheitliches Vorgehen auf Kassenseite nicht vorgesehen, so dass hier<br />

547 Auch bei § 124 Abs. 4 SGB V ist ein gemeinsames <strong>und</strong> einheitliches Vorgehen erfor<strong>der</strong>lich; dass<br />

bei § 124 Abs. 4 SGB V lediglich von einem „gemeinsamen“ Vorgehen gesprochen wird, hängt vom<br />

dortigen Satzaufbau ab, da <strong>im</strong> weiteren die einheitliche Anwendung <strong>der</strong> <strong>Zulassungs</strong>bedingungen angesprochen<br />

ist; <strong>der</strong> Einheitlichkeit ist also auch dort Rechnung getragen.<br />

548 Zum Handeln <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esebene bei § 78 SGB XI siehe oben IV.4.b).<br />

549 Siehe oben II.3.e) kk).<br />

550 Vgl. unten 4.a).

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