10.01.2013 Aufrufe

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 243<br />

wenden ist, wenn nationale Vorschriften ein Verhalten vorschreiben,<br />

das dem Handelnden kein selbständiges wirtschaftliches Agieren ermöglicht,<br />

da dann die vom Verhalten ausgehende Wirkung dem Handelnden<br />

nicht zurechenbar sei. 729 Auch dieser Aspekt kann auf Kranken-<br />

<strong>und</strong> Pflegekassen übertragen werden.<br />

Die Anwendbarkeit des EG-Kartellrechts kann weiter über Art. 86<br />

Abs. 2 EGV verneint werden. Selbst wenn gr<strong>und</strong>sätzlich die Anwendbarkeit<br />

des Art. 81 EGV bejaht wird, kommt ein Ausschluss für beson<strong>der</strong>e<br />

Aufgaben dann in Betracht, wenn durch die Anwendung <strong>der</strong> Wettbewerbsregeln<br />

die Aufgabenerfüllung rechtlich o<strong>der</strong> rein tatsächlich<br />

verhin<strong>der</strong>t würde. 730 Geht man bei Sozialversicherungsträgern von<br />

Dienstleistungsunternehmen <strong>im</strong> allgemeinen wirtschaftlichen Interesse<br />

aus, die bei <strong>der</strong> Erfüllung ihrer Aufgaben in diesem Sinne tätig werden,<br />

greift stets die Ausschlussnorm des Art. 86 Abs. 2 EGV. 731<br />

Der EuGH hat <strong>im</strong> Zusammenhang mit Entscheidungen zum Betriebsrentenfonds<br />

entschieden, dass Art. 86 Abs. 2 EGV schon dann erfüllt<br />

729 EuGH vom 11.11.1997, Az.: C-359/95 P <strong>und</strong> C-379/95 P (Kommission/Ladbroke Racing).<br />

730 Verneinend in Bezug auf die Krankenkassen: Gassner, Seite 140 ff. <strong>und</strong> Stelzer, Seite 172 f.; kritisch<br />

<strong>im</strong> Zusammenhang mit <strong>der</strong> Festbetragsfestsetzung bei Hilfsmitteln Hänlein/Kruse, NZS 2000,<br />

Seite 174 ff.<br />

731 Vgl. Steinmayer, Seite 943, 952 f.; a.A. Vogel, Seite 375, 378 <strong>und</strong> Koenig/San<strong>der</strong>, Seite 617 ff.; Die<br />

Vorlage an den EuGH (RS C-264/01, C-306/01, C-354/01 <strong>und</strong> C-355/01) war durch das OLG Düsseldorf<br />

mit Beschlüssen vom 28.05.2001 <strong>und</strong> 11.07.2001 zur Frage, ob die Spitzenverbände <strong>der</strong> Krankenkasse<br />

als Unternehmen i.S. von Art. 81 Abs. 1 EGV anzusehen sind <strong>und</strong> ob bejahendenfalls eine<br />

Befreiung gemäß Art. 86 Abs. 2 Satz 1 EGV in Betracht kommt, veranlasst worden - hierzu Bauer, GG<br />

2001, Seite 17; sowie Vorlage durch den BGH/Kartellsenat vom 03.07.2001 (VersR 2001, Seite 1361<br />

f.) - hierzu dfg vom 05.07.2001, Seite 5 <strong>und</strong> GG 2002, Seite 41. Dies wurde durch Urteil des EuGH<br />

vom 16.03.2004 entschieden, veröffentlicht in NJW 2004, Seite 2723 ff: Für die gesetzliche Krankenversicherung<br />

liegt we<strong>der</strong> eine Unternehmenseigenschaft vor, noch sind die Spitzenverbände <strong>der</strong><br />

Krankenkassen als Unternehmensvereinigungen zu qualifizieren, wenn sie bei <strong>der</strong> Festbetragsfestsetzung<br />

einem rein sozialen Zweck <strong>im</strong> Rahmen des Gesetzesvollzugs nachkommen; ein Eigeninteresse,<br />

das auf eine wirtschaftliche Tätigkeit schließen ließe, sei insoweit nicht erkennbar: Randnr. 57<br />

ff. In den Schlussanträgen von Generalanwalt Jacobs vom 22.05.2003 wurde die Unternehmenseigenschaft<br />

von Krankenkassen noch mit Hinweis auf den systeminternen Wettbewerb <strong>und</strong> den partiellen<br />

Wettbewerb um freiwillige Mitglie<strong>der</strong> mit den privaten Versicherungsunternehmen begründet<br />

(Randnr. 37 ff.); vgl. auch LSG NRW vom 28.09.2000, Az.: L 5 KR 11/95; <strong>im</strong> Hinblick auf den Rettungsdienst<br />

hat <strong>der</strong> EuGH entschieden, dass eine Beschränkung o<strong>der</strong> ein Ausschluss des Wettbewerbs<br />

zulässig sein kann, wenn dies zur Erfüllung <strong>der</strong> übertragenen beson<strong>der</strong>en Aufgaben erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist, wobei jedoch die Erbringung von Dienstleistungen i.S. von Art. 81 EGV <strong>und</strong> damit die Unternehmenseigenschaft<br />

bei Sanitätsorganisationen unstreitig sei - vgl. EuGH-Urteil vom 25.10.2001, C-<br />

475/99 (Ambulanz Glöckner); auch Berufskammern können als Unternehmensvereinigungen einge-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!