Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...
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Seite 243<br />
wenden ist, wenn nationale Vorschriften ein Verhalten vorschreiben,<br />
das dem Handelnden kein selbständiges wirtschaftliches Agieren ermöglicht,<br />
da dann die vom Verhalten ausgehende Wirkung dem Handelnden<br />
nicht zurechenbar sei. 729 Auch dieser Aspekt kann auf Kranken-<br />
<strong>und</strong> Pflegekassen übertragen werden.<br />
Die Anwendbarkeit des EG-Kartellrechts kann weiter über Art. 86<br />
Abs. 2 EGV verneint werden. Selbst wenn gr<strong>und</strong>sätzlich die Anwendbarkeit<br />
des Art. 81 EGV bejaht wird, kommt ein Ausschluss für beson<strong>der</strong>e<br />
Aufgaben dann in Betracht, wenn durch die Anwendung <strong>der</strong> Wettbewerbsregeln<br />
die Aufgabenerfüllung rechtlich o<strong>der</strong> rein tatsächlich<br />
verhin<strong>der</strong>t würde. 730 Geht man bei Sozialversicherungsträgern von<br />
Dienstleistungsunternehmen <strong>im</strong> allgemeinen wirtschaftlichen Interesse<br />
aus, die bei <strong>der</strong> Erfüllung ihrer Aufgaben in diesem Sinne tätig werden,<br />
greift stets die Ausschlussnorm des Art. 86 Abs. 2 EGV. 731<br />
Der EuGH hat <strong>im</strong> Zusammenhang mit Entscheidungen zum Betriebsrentenfonds<br />
entschieden, dass Art. 86 Abs. 2 EGV schon dann erfüllt<br />
729 EuGH vom 11.11.1997, Az.: C-359/95 P <strong>und</strong> C-379/95 P (Kommission/Ladbroke Racing).<br />
730 Verneinend in Bezug auf die Krankenkassen: Gassner, Seite 140 ff. <strong>und</strong> Stelzer, Seite 172 f.; kritisch<br />
<strong>im</strong> Zusammenhang mit <strong>der</strong> Festbetragsfestsetzung bei Hilfsmitteln Hänlein/Kruse, NZS 2000,<br />
Seite 174 ff.<br />
731 Vgl. Steinmayer, Seite 943, 952 f.; a.A. Vogel, Seite 375, 378 <strong>und</strong> Koenig/San<strong>der</strong>, Seite 617 ff.; Die<br />
Vorlage an den EuGH (RS C-264/01, C-306/01, C-354/01 <strong>und</strong> C-355/01) war durch das OLG Düsseldorf<br />
mit Beschlüssen vom 28.05.2001 <strong>und</strong> 11.07.2001 zur Frage, ob die Spitzenverbände <strong>der</strong> Krankenkasse<br />
als Unternehmen i.S. von Art. 81 Abs. 1 EGV anzusehen sind <strong>und</strong> ob bejahendenfalls eine<br />
Befreiung gemäß Art. 86 Abs. 2 Satz 1 EGV in Betracht kommt, veranlasst worden - hierzu Bauer, GG<br />
2001, Seite 17; sowie Vorlage durch den BGH/Kartellsenat vom 03.07.2001 (VersR 2001, Seite 1361<br />
f.) - hierzu dfg vom 05.07.2001, Seite 5 <strong>und</strong> GG 2002, Seite 41. Dies wurde durch Urteil des EuGH<br />
vom 16.03.2004 entschieden, veröffentlicht in NJW 2004, Seite 2723 ff: Für die gesetzliche Krankenversicherung<br />
liegt we<strong>der</strong> eine Unternehmenseigenschaft vor, noch sind die Spitzenverbände <strong>der</strong><br />
Krankenkassen als Unternehmensvereinigungen zu qualifizieren, wenn sie bei <strong>der</strong> Festbetragsfestsetzung<br />
einem rein sozialen Zweck <strong>im</strong> Rahmen des Gesetzesvollzugs nachkommen; ein Eigeninteresse,<br />
das auf eine wirtschaftliche Tätigkeit schließen ließe, sei insoweit nicht erkennbar: Randnr. 57<br />
ff. In den Schlussanträgen von Generalanwalt Jacobs vom 22.05.2003 wurde die Unternehmenseigenschaft<br />
von Krankenkassen noch mit Hinweis auf den systeminternen Wettbewerb <strong>und</strong> den partiellen<br />
Wettbewerb um freiwillige Mitglie<strong>der</strong> mit den privaten Versicherungsunternehmen begründet<br />
(Randnr. 37 ff.); vgl. auch LSG NRW vom 28.09.2000, Az.: L 5 KR 11/95; <strong>im</strong> Hinblick auf den Rettungsdienst<br />
hat <strong>der</strong> EuGH entschieden, dass eine Beschränkung o<strong>der</strong> ein Ausschluss des Wettbewerbs<br />
zulässig sein kann, wenn dies zur Erfüllung <strong>der</strong> übertragenen beson<strong>der</strong>en Aufgaben erfor<strong>der</strong>lich<br />
ist, wobei jedoch die Erbringung von Dienstleistungen i.S. von Art. 81 EGV <strong>und</strong> damit die Unternehmenseigenschaft<br />
bei Sanitätsorganisationen unstreitig sei - vgl. EuGH-Urteil vom 25.10.2001, C-<br />
475/99 (Ambulanz Glöckner); auch Berufskammern können als Unternehmensvereinigungen einge-