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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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VIII. Prozessuale Probleme<br />

1. Abgrenzung <strong>der</strong> Rechtswege bei Streitigkeiten<br />

nach dem SGB V<br />

Seite 259<br />

Mit <strong>der</strong> <strong>im</strong> GRG vorgenommenen Regelung <strong>der</strong> <strong>Zulassungs</strong>vorschriften bei<br />

<strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmitteln ging auch eine Än<strong>der</strong>ung des § 51 SGG einher. Schon<br />

<strong>der</strong> Referentenentwurf zum GRG brachte zum Ausdruck, dass das Verhältnis<br />

<strong>der</strong> Krankenkassen zu diesen Leistungserbringern dem Vertragsarztrecht angepasst<br />

werden sollte <strong>und</strong> daher auch Rechtsstreitigkeiten aus dieser Beziehung<br />

allein den Sozialgerichten zur Entscheidung zuzuweisen seien. Dies war<br />

zwar <strong>im</strong> Laufe des Gesetzgebungsverfahrens umstritten, 794 führte jedoch<br />

letztendlich zu <strong>der</strong> in § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG a.F. verankerten Generalklausel,<br />

wonach Streitigkeiten, die in Angelegenheiten des SGB V aufgr<strong>und</strong><br />

von Entscheidungen o<strong>der</strong> Verträgen <strong>der</strong> Krankenkassen o<strong>der</strong> ihrer Verbände<br />

entstehen, den Sozialgerichten zur Entscheidung übertragen sind.<br />

Fraglich war in diesem Zusammenhang die Zuständigkeit für Streitigkeiten aus<br />

Verträgen, die privatrechtlicher Natur sind; also die konkreten Dienst- o<strong>der</strong> Belieferungsverträge.<br />

795 Für die <strong>Zulassungs</strong>streitigkeiten <strong>und</strong> die Verträge gemäß<br />

§§ 125, 127 SGB V, aber auch bei Streitigkeiten <strong>im</strong> Zusammenhang mit<br />

dem Hilfsmittelverzeichnis o<strong>der</strong> den neuen <strong>Heil</strong>mitteln i.S. von § 138 SGB V<br />

handelte es sich unstreitig um Entscheidungen o<strong>der</strong> um Verträge in Angelegenheiten<br />

nach dem SGB V mit öffentlich-rechtlichem Charakter. Da <strong>der</strong><br />

Dienst- o<strong>der</strong> Belieferungsvertrag nicht <strong>im</strong> SGB V geregelt ist, wurde vertreten,<br />

Angelegenheiten, die nicht vom SGB V erfasst werden, als privatrechtliche<br />

Streitigkeiten nicht von § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG a.F. umfasst zu qualifizieren<br />

<strong>und</strong> insoweit die Zuständigkeit <strong>der</strong> Zivilgerichte zu bejahen. 796<br />

794 Heinze, in HS-KV, § 40, Randnr. 91, 92.<br />

795 Vgl. oben III.2.<strong>und</strong> 3.<br />

796 Heinze, aaO (Fußnote 794), Randnr. 93 ff.; „absurd, wenn Sozialgerichte z.B. über Mängelansprüche<br />

entscheiden würden“ (Heinze, VSSR 1991, Seite 32).

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