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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 230<br />

ein Recht ausländischer Leistungserbringer auf Zulassung nach dem SGB V<br />

verb<strong>und</strong>en werden. 676 Daneben bewirkt die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art.<br />

49 ff EGV nach obiger Darstellung aber auch das Recht des Leistungsempfängers,<br />

sich grenzüberschreitend zu jedem Leistungserbringer zu begeben<br />

(passive Dienstleistungsfreiheit), so dass in Ansehung dessen eine Zulassung<br />

nach dem SGB V / SGB XI für ausländische Leistungserbringer, insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>im</strong> grenznahen Bereich, gr<strong>und</strong>sätzlich nicht gefor<strong>der</strong>t werden kann, um deutsche<br />

Versicherte rechtmäßigerweise behandeln/beliefern zu können. 677 Insoweit<br />

kommt es zu Wi<strong>der</strong>sprüchen zwischen nationalen Vorschriften <strong>und</strong> Ge-<br />

meinschaftsrecht. 678<br />

Der EuGH hat unter best<strong>im</strong>mten Voraussetzungen 679 dem Gemeinschaftsrecht<br />

Vorrang eingeräumt <strong>und</strong> in diesen Einzelfällen sowohl dem freien Warenverkehr<br />

wie auch <strong>der</strong> Dienstleistungsfreiheit von nachfragenden <strong>der</strong> Versicherten<br />

Geltung verschafft. Ausländische Leistungserbringer können sich auf<br />

dieselben Gr<strong>und</strong>freiheiten berufen, wenn innerstaatliche Vorschriften zur Zulassung<br />

quasi eine Einfuhrbeschränkung für <strong>Hilfsmittellieferanten</strong> bzw. ein Betätigungsverbot<br />

für <strong>Heil</strong>mittelerbringer bedeuten würden. Zu diskutieren sind<br />

dann jedoch Rechtfertigungsgründe für die Beschränkung dieser Freiheiten.<br />

Je weiter <strong>der</strong> EuGH bisher die Anwendung <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>freiheiten auf grenzüberschreitende<br />

Leistungserbringungen angewandt hat, desto ausdifferenzierter<br />

wurde auch ein Rechtfertigungssystem entwickelt, 680 so dass nationale Vor-<br />

676 Pitschas, VSSR 1999, Seite 227 zum Recht auf Marktzugang ausländischer Leistungserbringer.<br />

Zur Gleichwertigkeit einer ausländischen Ausbildung zum Zahnarzt bzw. Arzt: BVerwG vom<br />

15.10.2001, NJW 2002, Seite 455 f; BVerwG vom 14.06.2001, NJW 2002, Seite 456 f; Godry, Seite<br />

348 ff.<br />

677 EuGH RS 286/82 <strong>und</strong> 26/83, Slg 1984, 409; a.A. Becker, Seite 363 mit Hinweis auf das Sachleistungsprinzip;<br />

zur Anfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zulassung bei Kostenerstattung vgl. oben unter 2.c) <strong>und</strong> Fußnote<br />

652; b<strong>und</strong>esweit dürfte es sich um eine vergleichsweise geringe Anzahl von Fällen handeln, in denen<br />

Versicherte bewusst <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel <strong>im</strong> Ausland nachfragen <strong>und</strong> anschließend um Kostenerstattung<br />

bei <strong>der</strong> inländischen Krankenkasse ersuchen, vgl. Boecken in Boecken/Hänlein/Kruse/Steinmeyer,<br />

Seite 264; zur grenzüberschreitenden freien Wahl des <strong>Heil</strong>mittelerbringers: SG Hamburg, Urteil<br />

vom 18.04.2002, Az.: S 32 KR 102/00.<br />

678 Das zum Leistungsrecht angesprochene Territorialitätsprinzip (vgl. Fußnote 623) bewirkt <strong>im</strong> Leistungserbringerrecht<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich die Außerachtlassung ausländischer Anbieter. Eingehend: Bold,<br />

Seite 88 ff., 92 <strong>und</strong> 127 ff.<br />

679 Urteile des EuGH vom 28.04.1998, RS C-120/95 (Decker), RS C-158/96 (Kohll), RS C-157/99<br />

(Smits/Peerbooms ) <strong>und</strong> RS C–385/99 (Müller-Fauré/van Riet); vgl. oben unter 2.c).<br />

680 In <strong>der</strong> Doc-Morris-Entscheidung des EuGH vom 11.12.2003 (Az.: RS C-322/02) wird neben dem<br />

Schutz von Leben <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> <strong>der</strong> erheblichen finanziellen Gefährdung des Gleichgewichts

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