Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...
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Seite 175<br />
Fraglich ist, ob eine Altersgrenze als <strong>Zulassungs</strong>voraussetzung o<strong>der</strong> als<br />
Beendigungsgr<strong>und</strong> in den Rahmenvereinbarungen gemäß §§ 125, 127<br />
SGB V normiert werden kann. 495 Dafür spricht, dass Altersgrenzenvereinbarungen<br />
in Tarifverträgen anerkannt sind. 496 Das Bestehen von<br />
ausreichenden Versorgungsansprüchen bei den Betroffenen einerseits<br />
<strong>und</strong> das Interesse an einer zweckmäßigen Personalplanung, verb<strong>und</strong>en<br />
mit <strong>der</strong> Sicherung von Leistungsfähigkeit, an<strong>der</strong>erseits, stellen dort<br />
nach <strong>der</strong> BAG-Rechtsprechung sachliche Gründe für Altersgrenzenregelungen<br />
dar. Während sich die Tarifvertragsparteien auf die ihnen<br />
durch Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumte Tarifautonomie stützen können,<br />
liegt <strong>im</strong> Verhältnis Krankenkasse - Leistungserbringer ein durch die Zulassung<br />
begründetes beson<strong>der</strong>es öffentlich-rechtliches Verhältnis vor,<br />
das den Leistungserbringern neben Verpflichtungen auch erhöhte<br />
Rechte einräumt. Unabhängig von inhaltlichen Anfor<strong>der</strong>ungen, wie z.B.<br />
<strong>der</strong> Ermöglichung, sich eine angemessene Altersversorgung zu erarbeiten<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Problematik, dass die Berufsaussichten dieser Altersgruppe<br />
einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit bedeuten, mithin nur zum<br />
Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig sind, sind an die Einführung<br />
von Altersgrenzen zunächst formale Anfor<strong>der</strong>ungen zu stellen. Die<br />
Qualifizierung als subjektive Berufszulassungsschranke, 497 erfor<strong>der</strong>t in<br />
Ansehung des Art. 12 GG eine gesetzliche Regelung. 498 Die Aufstellung<br />
solcher einschneiden<strong>der</strong>, gr<strong>und</strong>rechtsrelevanter Schranken kann<br />
nicht in vertraglichen Regelungen erfolgen, so dass ein Wi<strong>der</strong>ruf wegen<br />
tragsarztes bei Überschreiten <strong>der</strong> Altersgrenze als Härtefall: BSG-Urteil vom 28.04.2004, MedR 2004,<br />
Seite 574 ff.<br />
495 Dafür Hauck/Haines, § 124 SGB V Randnr. 26: <strong>der</strong> bei Erreichen einer vertraglich vorgesehenen<br />
Altersgrenze von einer Wi<strong>der</strong>rufsmöglichkeit nach § 124 Abs. 6 SGB V ausgeht; dagegen: Knittel in<br />
Krauskopf § 124 SGB V Randnr. 24 / § 125 SGB V Randnr. 5, mit Hinweis auf die abschließende<br />
Regelung in §§ 124 Abs. 6, 126 Abs. 4 SGB V (arg. § 129 Abs. 4 SGB V).<br />
496 Die einschränkende Regelung in § 41 SGB VI findet auf solche Vereinbarungen keine Anwendung,<br />
vgl. Boecken, Arztrecht 1994, Seite VII <strong>und</strong> Arztrecht 2000, Seite 62, mit Hinweis auf die einschlägige<br />
BAG-Rechtsprechung, die trotz <strong>der</strong> die Berufswahl beschränkenden Wirkung von <strong>der</strong> Vereinbarkeit<br />
mit Art. 12 GG ausgeht.<br />
497 Zur Zulässigkeit <strong>der</strong> Altersgrenze <strong>im</strong> vertragsärztlichen Bereich: BVerfG, NJW 1998, Seite 1776 ff.<br />
Die inhaltlichen Gründe zur Rechtfertigung könnten auch auf die Leistungserbringer von <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong><br />
Hilfsmitteln übertragen werden.<br />
498 Der Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erlaubt Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf<br />
<strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage einer gesetzlichen Regelung, die Umfang <strong>und</strong> Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen<br />
lässt (BVerfG E 73, Seite 280 ff, 294; BVerfG E 86, Seite 28 ff, 40) <strong>und</strong> die wesentlichen Entscheidun-