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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 56<br />

gend 163 aber gerechtfertigt, da eine Beteiligung <strong>der</strong> Leistungserbringer<br />

bei <strong>der</strong> Erstellung/Fortschreibung <strong>und</strong> damit eine<br />

Auseinan<strong>der</strong>setzung mit <strong>der</strong> Interessenlage <strong>der</strong> Leistungserbringer<br />

bei Erstellung <strong>der</strong> Liste, <strong>der</strong> in Betracht kommenden<br />

Hilfsmittel <strong>und</strong> damit <strong>im</strong> Vorfeld <strong>der</strong> Leistungserbringung stattfindet.<br />

164 Trotz <strong>der</strong> Verankerung <strong>im</strong> Leistungserbringerrecht<br />

ergibt sich ein wesentlicher Zusammenhang mit dem Leistungsrecht,<br />

da es sich sowohl um eine Positivliste, wie auch<br />

um allgemeine qualitätssichernde Beschreibungen von Hilfsmitteln<br />

handelt, mithin <strong>der</strong> Anspruch des Versicherten auf die<br />

Leistung mit <strong>der</strong> Aufnahme/Nichtaufnahme o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungsbeschreibung<br />

des Hilfsmittels positivrechtlich geregelt<br />

wird. 165 Deshalb ist es auch folgerichtig, dem Hilfsmittelverzeichnis<br />

wegen dieser Außenwirkung Rechtsnormcharakter<br />

zuzuerkennen. 166 Dies gilt auch in den Fällen, in denen <strong>der</strong><br />

Leistungsanspruch eine Versorgung gemäß § 27 Abs. 1 i.V.m.<br />

§§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 SGB V mit einem Hilfsmittel erfor<strong>der</strong>t,<br />

das (noch) nicht <strong>im</strong> Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen wurde<br />

(nicht: nach ausdrücklicher Ablehnung einer Aufnahme ins<br />

Hilfsmittelverzeichnis), da insoweit bei <strong>der</strong> Bewilligung die allgemeinen<br />

qualitätsbezogenen Anfor<strong>der</strong>ungsbeschreibungen<br />

des Hilfsmittelverzeichnisses mitheranzuziehen sind. Untermauert<br />

wird dies weiter durch das Merkmal <strong>der</strong> Veröffentlichung<br />

(§ 128 Satz 5 SGB V), so dass <strong>der</strong> Adressatenkreis<br />

nicht lediglich auf die für die Leistungsbewilligung zuständigen<br />

Krankenkassen beschränkt ist, son<strong>der</strong>n auch Ärzte, Leistungserbringer<br />

von Hilfsmitteln <strong>und</strong> Versicherte mitumfasst. Es<br />

liegt auch zweifellos eine abstrakt generelle Regelung vor, da<br />

163<br />

Vgl. z.B. § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB V, wo eine Regelung ähnlichen Inhalts <strong>im</strong> Leistungsrecht angesiedelt<br />

wurde.<br />

164<br />

Nach § 128 Satz 4 SGB V bedeutet die Gelegenheit zur Stellungnahme ein bloßes Anhörungsrecht<br />

<strong>der</strong> Leistungserbringer, das bei <strong>der</strong> Entscheidungsfindung Berücksichtigung finden muss, eine Bindung<br />

an das Vorbringen besteht jedoch nicht; an<strong>der</strong>s noch § 376 c RVO a.F., wonach die Verzeichnisse<br />

„<strong>im</strong> Benehmen“ mit den Leistungserbringern zu erstellen waren.<br />

165<br />

Hess in Kasseler Kommentar § 128 SGB V, Randnr. 2.<br />

166<br />

Ebenso Ebsen, aaO (Fußnote 162).

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