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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 145<br />

<strong>der</strong> Krankenkassen (§ 213 SGB V) übertragen worden. Diese<br />

haben eine gemeinsame Regelung zu treffen (Einigungsverfahren),<br />

nötigenfalls über eine Mehrheitsentscheidung gemäß § 213<br />

Abs. 2 SGB V. Sowohl gemäß § 124 Abs. 4 SGB V, als auch<br />

gemäß § 126 Abs. 2 SGB V sind Empfehlungen <strong>der</strong> Spitzenverbände<br />

ergangen. 409 Durch diese Empfehlungen sollen sowohl<br />

die unbest<strong>im</strong>mten Rechtsbegriffe wie auch die Übrigen vom Gesetzgeber<br />

belassenen Spielräume bei den <strong>Zulassungs</strong>entscheidungen<br />

konkretisiert werden. 410<br />

bb) Rechtmäßigkeit <strong>und</strong> Rechtsnatur <strong>der</strong> Empfehlungen<br />

• Vorfrage zur Prüfung, wie diese Empfehlungen rechtlich zu<br />

qualifizieren sind, ist zunächst die Feststellung, ob ein Verstoß<br />

gegen den Gesetzesvorbehalt vorliegt. 411 Die Verwendung<br />

unbest<strong>im</strong>mter Rechtsbegriffe durch den Gesetzgeber<br />

ist kein Ausnahmefall. An<strong>der</strong>s als bei Ermessensentscheidungen<br />

auf <strong>der</strong> Rechtsfolgenseite einer Norm ist die Entscheidung<br />

einer Behörde über das Vorliegen <strong>der</strong> Tatbestandsvoraussetzungen<br />

in <strong>der</strong> Regel voll nachprüfbar. 412<br />

Dies for<strong>der</strong>t das Zusammenspiel von Gesetzesvorbehalt <strong>und</strong><br />

Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG <strong>im</strong> Rahmen<br />

<strong>der</strong> Gewaltenteilung. Da bei ablehnenden Entscheidungen<br />

zur Zulassung belastende Verwaltungsakte ergehen, gilt<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>der</strong> Gesetzesvorbehalt. 413 Im Verhältnis <strong>der</strong><br />

409 Gemeinsame Empfehlung <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> Krankenkassen gemäß § 124 Abs. 4 SGB V<br />

(Fußnote 406) sowie die „Gemeinsamen Empfehlungen <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

gemäß § 126 Abs. 2 SGB V zur einheitlichen Anwendung <strong>der</strong> <strong>Zulassungs</strong>bedingungen bei Hilfsmitteln“,<br />

Stand: 2. Mai 1991 (<strong>der</strong>zeit in Überarbeitung).<br />

410 Insbeson<strong>der</strong>e <strong>im</strong> Zusammenhang mit den offenen Einzelfragen bei § 124 Abs. 2 SGB V o<strong>der</strong> zu<br />

den offen formulierten Tatbestandsmerkmalen in § 126 Abs. 1 SGB V.<br />

411 Das BVerfG stützt den Gesetzesvorbehalt auf Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfGE 40, Seite 237, 248),<br />

während er in <strong>der</strong> Literatur allgemein aus dem Demokratie- <strong>und</strong> Rechtsstaatsprinzip <strong>und</strong> den Gr<strong>und</strong>rechten<br />

abgeleitet wird (Maurer, § 6 Randnr. 4).<br />

412 Vgl. oben Fußnote 373.<br />

413 Legislativkompetenz (Parlamentsvorbehalt).

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