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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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3. Zulassung <strong>der</strong> Leistungserbringer<br />

nach dem SGB V<br />

a) <strong>Heil</strong>mittel gemäß § 124 SGB V<br />

Seite 128<br />

Nach § 376 d RVO wurden <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Vereinbarungen zwischen<br />

den Landesverbänden <strong>der</strong> Krankenkassen <strong>und</strong> den Verbänden <strong>der</strong><br />

Leistungserbringer <strong>Zulassungs</strong>regelungen bis einschließlich 1988 auf<br />

privatrechtlicher Basis vereinbart. Dies hat <strong>der</strong> Gesetzgeber neu strukturiert<br />

<strong>und</strong> durch das Ges<strong>und</strong>heitsreformgesetz eine eindeutige Zuordnung<br />

zum Öffentlichen Recht vorgenommen. Seit 1989 erfolgt die Zulassung<br />

durch hoheitlichen Akt (Verwaltungsentscheidung in Form eines<br />

Verwaltungsakts gemäß § 31 SGB X). Die Zulassung erfolgt kassenartbezogen<br />

vom jeweils zuständigen Landesverband <strong>der</strong> Krankenkasse<br />

bzw. dem Ersatzkassenverband. 351 Sie berechtigt b<strong>und</strong>esweit<br />

zur Versorgung <strong>der</strong> Versicherten in <strong>der</strong> entsprechenden Kassenart 352<br />

<strong>und</strong> ist <strong>der</strong> statusbegründende Akt, <strong>der</strong> den Leistungserbringer in das<br />

Versorgungssystem <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung einbezieht<br />

<strong>und</strong> ihm damit die Möglichkeit verschafft, gegen Vorlage einer vertragsärztlichen<br />

Verordnung mit <strong>der</strong> zulassenden Kassenart erbrachte Leistungen<br />

in einem best<strong>im</strong>mten Bereich (z.B. Physiotherapie, Ergothera-<br />

bezogenen wirtschaftlichen <strong>und</strong> rechtlichen Prüfungsteil, sowie einen auf die spätere Ausbildungsstätte<br />

bezogenen berufs- <strong>und</strong> arbeitspädagogischen Teil.<br />

351 Der Ersatzkassenverband n<strong>im</strong>mt dabei als „Beliehener“ hoheitliche Aufgabe wahr (BSGE 77, Seite<br />

108 ff. <strong>und</strong> BGH-Beschluss vom 25.10.2001, Az.: III ZR 237/00, veröffentlicht in VersR 2002, Seite<br />

847 f).<br />

352 Beispiel: Eine Zulassung <strong>der</strong> AOK Bayern berechtigt den zugelassenen Leistungserbringer zur<br />

Behandlung aller AOK-Versicherten. Wird ein Versicherter <strong>der</strong> AOK Schleswig-Holstein von diesem<br />

Leistungserbringer behandelt, wird durch die Zulassung <strong>der</strong> AOK Bayern auch eine Zulassung durch<br />

die AOK Schleswig-Holstein fingiert <strong>und</strong> die Abrechnung <strong>der</strong> Leistungserbringung nach den durch die<br />

AOK Bayern vereinbarten Sätzen vorgenommen. Diese praxisgerechte Auslegung des § 124 Abs. 5<br />

SGB V ermöglicht eine Gleichstellung zwischen regional <strong>und</strong> b<strong>und</strong>esweit organisierten Kassenarten.<br />

Vgl. auch BSG-Urteil vom 23.01.2003, NZS 2004, Seite 38 ff (es sei kein Gr<strong>und</strong> des Gemeinwohls<br />

ersichtlich, den Leistungserbringer bei jedem Landesverband <strong>der</strong>selben Kassenart einem geson<strong>der</strong>ten<br />

<strong>Zulassungs</strong>verfahren zu unterwerfen, wenn hinsichtlich <strong>der</strong> berufsrechtlichen Bewertungen ohnehin<br />

eine Tatbestandswirkung gelte <strong>und</strong> das Gesetz über die gemeinsamen Empfehlungen einen einheitlichen<br />

Maßstab for<strong>der</strong>e).

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