10.01.2013 Aufrufe

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 247<br />

den. Nachfrager ist <strong>im</strong> Regelfall <strong>der</strong> Versicherte, <strong>der</strong> auf ärztliche Veranlassung<br />

hin, einen Leistungsanspruch gegen seine Kranken-<br />

/Pflegekasse hat. 743 Ein steuerndes Eingreifen des Kostenträgers ist<br />

dann leistungsrechtlich wie auch unter Beachtung des Wahlrechts des<br />

Versicherten ausgeschlossen. Liegt dort ein Fehlverhalten <strong>der</strong> Krankenversicherung/Pflegeversicherung<br />

vor, genügen die neben dem Kartellrecht<br />

vorhandenen gesetzlichen Vorschriften, insbeson<strong>der</strong>e auch die<br />

Gr<strong>und</strong>rechte des Art. 12 <strong>und</strong> Art. 3 GG 744 um Unterlassungsansprüche<br />

bzw. Amtshaftungsansprüche 745 durchzusetzen, so dass die Rechte<br />

<strong>der</strong> Leistungserbringer auch bei einer Nichtanwendung kartellrechtlicher<br />

Vorschriften gewahrt sind.<br />

2. Än<strong>der</strong>ungen durch das GKV-Reformgesetz 2000<br />

Unabhängig von dem unter Ziffer 1 ausgeführten, bzw. dieses Verständnis<br />

zugr<strong>und</strong>egelegt, hat <strong>der</strong> Gesetzgeber durch das GKV-Reformgesetz 2000 746<br />

eine Klarstellung <strong>im</strong> Krankenversicherungsrecht über § 69 SGB V vorgenommen.<br />

747 Nach <strong>der</strong> Neufassung dieser Vorschrift werden die Rechtsbeziehungen<br />

<strong>der</strong> Krankenkassen zu den sonstigen Leistungserbringern <strong>im</strong> 4. Kapitel<br />

abschließend geregelt. BGB-Vorschriften sind allenfalls analog heranzuziehen,<br />

soweit sie mit den Vorgaben des 4. Kapitels vereinbar sind (§ 69 Satz 3<br />

SGB V). Damit sollte insbeson<strong>der</strong>e klargestellt werden, dass die Krankenkassen<br />

<strong>und</strong> ihre Verbände ihren öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag erfüllen<br />

<strong>und</strong> nicht als Unternehmen i.S.d. Privatrechts, einschließlich des Wettbewerbs-<br />

<strong>und</strong> Kartellrechts handeln. 748 Wortlaut <strong>und</strong> Begründung sprechen also<br />

dafür, dass die Neufassung des § 69 SGB V nicht nur eine Festlegung des<br />

743 Ebenso Eichenhofer, SGb 2003, Seite 370.<br />

744 Zur mittelbaren Betroffenheit <strong>der</strong> Leistungserbringer vgl. unten VIII.4.<br />

745 Zur Staatshaftung <strong>im</strong> Zusammenhang mit <strong>der</strong> (nach Auffassung <strong>der</strong> Verfasser kartellrechtswidrigen)<br />

Festsetzung von Festbeträgen gemäß § 35 SGB V: Koenig/San<strong>der</strong>, Seite 617 ff.; bzw. bei<br />

Pflichtverletzungen von Kassenmitarbeitern <strong>im</strong> Zusammenhang mit dem Abschluss von Versorgungsverträgen:<br />

BGH-Urteil vom 24.06.2004, Az.: III ZR 215/03.<br />

746 Vgl. Krasney, Seite 2697 ff.<br />

747 Für das Recht <strong>der</strong> Pflegeversicherung gelten daher die Ausführungen unter 1.<br />

748 Begründung zu § 69 SGB V, BT-Drucksache 14/1245, Seite 68; Boerner, Seite 389 ff.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!