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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 135<br />

des allgemeinen Wirtschaftlichkeitsprinzips des § 12 SGB V <strong>im</strong><br />

Rahmen <strong>der</strong> Zulassung, normiert als <strong>Zulassungs</strong>voraussetzung.<br />

377 Dabei kann jedoch lediglich eine Gewährleistung von<br />

Mindeststandards gemeint sein. Es kann einem Leistungserbringer<br />

nicht die Zulassung versagt werden, wenn er eine Praxisausstattung<br />

vorhält, die über das erfor<strong>der</strong>liche <strong>und</strong> notwendige Maß<br />

hinausgeht, da gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen<br />

auch bei „exklusiver“ Leistungserbringung keine höheren Vergütungssätze<br />

abgerechnet werden können <strong>und</strong> außerdem <strong>der</strong> Leistungsumfang<br />

gegenüber GKV-Versicherten festgelegt ist. Auch<br />

Leistungsangebote, die über diesen Leistungsumfang hinaus gehen,<br />

können <strong>und</strong> dürfen als Angebote für Privatpatienten o<strong>der</strong><br />

selbstzahlende GKV-Versicherte von den <strong>Zulassungs</strong>behörden<br />

mit Blick auf die Berufsfreiheit des Antragstellers gemäß Art. 12<br />

GG nicht verhin<strong>der</strong>t werden. 378<br />

dd) Anerkennung <strong>der</strong> geltenden Vereinbarungen<br />

(§ 124 Abs. 2 Ziff. 3 SGB V)<br />

Der antragstellende Leistungserbringer muss die nach § 125<br />

SGB V für die Versorgung <strong>der</strong> Versicherten abgeschlossenen<br />

Vereinbarungen anerkennen. Dies erfolgt durch eine schriftliche<br />

Anerkennungserklärung des Leistungserbringers. Dabei ist nicht<br />

nur die Anerkennung aller bestehenden Vereinbarungen gemeint,<br />

son<strong>der</strong>n die Erklärung muss sich auch auf künftige Än<strong>der</strong>ungen<br />

erstrecken (sog. „dynamisches“ Anerkenntnis). Soweit in<br />

den Vereinbarungen für einzelne <strong>Heil</strong>maßnahmen 379 zusätzliche<br />

Fachk<strong>und</strong>eanfor<strong>der</strong>ungen, die <strong>der</strong> Zuzulassende erfüllen muss,<br />

enthalten sind, stellen diese gr<strong>und</strong>sätzlich, genauso wie die Voraussetzungen<br />

des § 124 Abs. 2 Nr. 1 <strong>und</strong> 2 SGB V, Qualitätssicherungsmaßnahmen<br />

dar. Fraglich ist aber, ob solche speziellen<br />

377<br />

Vgl. zu den Wirtschaftlichkeitselementen II.3.e).<br />

378<br />

Z.B. Fitnessangebote eines Physiotherapeuten (medizinische Trainingstherapie, Sauna, Solarium<br />

o<strong>der</strong> Magnetfeldresonanztherapie etc.).<br />

379<br />

Spezielle Behandlungsarten, wie Manuelle Therapie o<strong>der</strong> Bobath; vgl. unten e) bb).

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