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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 183<br />

ergibt sich das Problem, inwieweit <strong>der</strong> Verband für einzelne Leistungserbringer<br />

vertretungsbefugt ist. Für verbandsangehörige Einzelerbringer<br />

kann sich eine Vertretungsbefugnis aus <strong>der</strong> Satzung des Verbandes<br />

ergeben. Für Nichtverbandsangehörige besteht eine Vertretungsbefugnis<br />

nur, wenn sie individuell nachgewiesen wird. Da b<strong>und</strong>esweit eine<br />

Vielzahl solcher Leistungserbringer vorhanden ist, ergibt sich zwangsläufig<br />

die Verpflichtung zum Vertragsabschluss mit vielen einzelnen<br />

Leistungserbringern. Diese Unpraktikabilität hat teilweise dazu geführt,<br />

dass Standardverträge von den Spitzenverbänden vorgegeben werden,<br />

die vom einzelnen Leistungserbringer hinzunehmen sind, wenn er eine<br />

Lieferberechtigung für Pflegehilfsmittel erreichen will. 523 Gleichzeitig<br />

hatte diese Entwicklung zur Folge, dass eine Lieferberechtigung je<strong>der</strong><br />

bekommen konnte, <strong>der</strong> einen solchen Liefervertrag akzeptierte - also<br />

<strong>der</strong> Kreis <strong>der</strong> Leistungserbringer nicht auf einen qualifizierten Kreis, wie<br />

er <strong>im</strong> Krankenversicherungsrecht durch § 126 SGB V beschrieben wird,<br />

beschränkt blieb. Unabhängig von <strong>der</strong> noch zu untersuchenden Problematik,<br />

ob das Kartellrecht auf die Beziehung zwischen Kassen <strong>und</strong><br />

Leistungserbringern anwendbar ist, 524 steht die gesetzliche Vorgabe<br />

einer vertraglichen Regelung einem pauschalierten Anfor<strong>der</strong>ungs- <strong>und</strong><br />

Preisdiktat <strong>der</strong> Pflegekassenseite entgegen.<br />

Dass mit <strong>der</strong> Regelung in § 78 SGB XI die Spitzenverbände als Vertragspartner<br />

auch rein tatsächlich überfor<strong>der</strong>t sind, hat sich z.B. an dem<br />

Vertrag mit Leistungserbringern von Pflegebetten gezeigt. Nach dem<br />

ursprünglichen Vertragswerk waren von den Leistungserbringern nahezu<br />

keine Qualifikationsmerkmale zu erfüllen, son<strong>der</strong>n es war lediglich<br />

ein „Beitritt“ zu erklären, <strong>der</strong> das Einverständnis zu den dort aufgestellten<br />

Abrechnungsmodalitäten beinhaltete. Die Bandbreite <strong>der</strong> Leistungserbringer<br />

führte sehr rasch zur Aufkündigung dieses Sozialversorgungsvertrages<br />

durch die Spitzenverbände mit <strong>der</strong> Folge, dass ein<br />

neues Vertragsmodell auszuarbeiten war, das spezifische Qualitäts-<br />

523<br />

Die Kritik von Heinze (Fußnote 453) ist hier eher angebracht als <strong>im</strong> GKV-<strong>Zulassungs</strong>system, da für<br />

individuelle Vereinbarungen kein Raum bleibt.<br />

524<br />

Unter VII.1.

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