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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 229<br />

3. Zulassung <strong>und</strong> <strong>Vertragsrecht</strong> bezogen auf<br />

ausländische Leistungserbringer / Konsequenzen<br />

für inländische Anbieter<br />

Der bereits entstandene gemeinsame Markt für Ges<strong>und</strong>heitsgüter <strong>und</strong> Dienstleistungen<br />

innerhalb <strong>der</strong> EG entwickelt sich, begünstigt durch die EuGH-<br />

Rechtsprechung, <strong>im</strong>mer weiter weg von nationalen Best<strong>im</strong>mungen. Europarechtlich<br />

entscheidend ist neben dem Gr<strong>und</strong>satz des freien Warenverkehrs<br />

(Art. 23 ff. EGV) <strong>und</strong> <strong>der</strong> Dienstleistungsfreiheit (Art. 49, 50 EGV) auch die<br />

Freizügigkeit <strong>der</strong> Arbeitnehmer (Art. 39 ff EGV) <strong>und</strong> die Nie<strong>der</strong>lassungsfreiheit<br />

(Art. 43 ff EGV). Das würde für den <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittelbereich in einer konsequenten<br />

Umsetzung längerfristig die Aufgabe <strong>der</strong> gegenwärtigen nationalen<br />

Rechtslage bedeuten, da die dargestellte Verzahnung von Leistungs- <strong>und</strong><br />

Leistungserbringerrecht mit <strong>der</strong> Vielgestaltigkeit <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeitskomponenten<br />

dann nicht mehr aufrecht zu erhalten wäre. Ob in Anbetracht <strong>der</strong> tatsächlichen<br />

Fallzahlen diese Entwicklung eintreten wird, ist fraglich, allerdings<br />

bedürfen für die Betroffenen die Fragestellungen einer befriedigenden Antwort.<br />

Zwar bietet <strong>der</strong> freie Warenverkehr <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> Hilfsmittel durchaus ein erhebliches<br />

zusätzliches Wirtschaftlichkeitspotential, aber die <strong>im</strong> SGB V verankerte<br />

Qualitätskomponente <strong>der</strong> Leistungserbringung kann in dem dort geregelten<br />

Sinne dann nicht aufrecht erhalten werden, wenn ausländische <strong>Hilfsmittellieferanten</strong><br />

auf den deutschen Markt drängen (aktive Dienstleistungsfreiheit).<br />

675 Die Tatbestandsmerkmale des §126 Abs. 1 SGB V <strong>und</strong> insbeson<strong>der</strong>e<br />

die Empfehlungen <strong>der</strong> Spitzenverbände gemäß § 126 Abs. 2 SGB V müssen<br />

insoweit ggf. einem europarechtlichen Verständnis <strong>und</strong> ggf. auch einer ausdrücklichen<br />

Regelung für ausländische Leistungserbringer unterworfen werden.<br />

Für die Versorgungsverträge nach dem SGB XI gilt dies in gleicher Weise.<br />

Auch bei den <strong>Heil</strong>mitteln könnte mit <strong>der</strong> Angleichung des Berufsrechts <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> Berufsabschlüsse eine europaweite Nie<strong>der</strong>lassungsfreiheit <strong>und</strong> damit z.B.<br />

675 Die Gewährleistung (§ 126 SGB V) <strong>und</strong> das Hilfsmittelverzeichnis gemäß § 128 SGB V dürften<br />

kaum auf den europäischen Markt ausdehnbar sein - vgl. § 139 SGB V.

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