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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 111<br />

ebenfalls eine Abgabe i.S. des § 126 SGB V vorliegt. Unter Abgabe ist<br />

sicherlich jede Art <strong>der</strong> Versorgung zu verstehen. Auch <strong>der</strong>jenige Versicherte,<br />

<strong>der</strong> mit einem bereits benutzten Hilfsmittel ausgestattet werden<br />

soll, hat denselben Leistungsanspruch gegenüber <strong>der</strong> Krankenkasse,<br />

wie <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> mit einem Neugerät ausgestattet wird. Abgabe ist<br />

daher nicht lediglich die Erstabgabe bzw. Neuversorgung, son<strong>der</strong>n jegliche<br />

Leistungsgewährung gegenüber den Versicherten. Es stellt sich<br />

dann die Frage, ob nicht § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V einschränkend dahingehend<br />

zu interpretieren ist, dass von dem formalen <strong>Zulassungs</strong>erfor<strong>der</strong>nis<br />

abgesehen werden kann, wenn die Versorgung durch die<br />

Krankenkasse selbst erfolgt, da die <strong>Zulassungs</strong>voraussetzungen letztendlich<br />

nichts an<strong>der</strong>es bezwecken, als eine sachgerechte Abgabe, die<br />

den Wirtschaftlichkeitsvorgaben <strong>im</strong> Kosteninteresse <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

entspricht. Mit <strong>der</strong> Zulassung werden Leistungserbringer in die<br />

Sachleistungserbringung durch die Krankenkasse eingeb<strong>und</strong>en. Deshalb<br />

kann, wenn die funktionsgerechte Abgabe <strong>und</strong> Anpassung durch<br />

die Krankenkasse selbst sichergestellt ist (z.B. durch entsprechend<br />

ausgebildete angestellte Krankenkassenmitarbeiter), <strong>im</strong> Son<strong>der</strong>fall <strong>der</strong><br />

Mehrfachabgabe von den formalen <strong>Zulassungs</strong>anfor<strong>der</strong>ungen abgesehen<br />

werden, da die gr<strong>und</strong>rechtlichen <strong>und</strong> wettbewerblichen Aspekte <strong>der</strong><br />

Leistungserbringer bei bereits <strong>im</strong> Eigentum <strong>der</strong> Krankenkasse stehenden<br />

Gegenständen in den Hintergr<strong>und</strong> treten <strong>und</strong> alle übrigen Voraussetzungen<br />

i.S. des § 126 SGB V (ausreichende, zweckmäßige <strong>und</strong><br />

wirtschaftliche Abgabe) durch entsprechend ausgebildetes Personal<br />

gewährleistet werden können. Es ergibt sich daher kein Wertungswi<strong>der</strong>spruch<br />

zu § 126 SGB V, wenn Krankenkassen selbst, also ohne<br />

Einschaltung zugelassener Leistungserbringer, eine Mehrfachnutzung<br />

von Hilfsmitteln praktizieren. Dies kann jedoch nur für diesen gesetzlich<br />

geregelten Son<strong>der</strong>fall gelten, da das SGB V <strong>im</strong> Übrigen gerade nicht<br />

von <strong>der</strong> direkten Leistungserbringung durch die Krankenkasse ausgeht.<br />

Dies ergibt sich unter an<strong>der</strong>em ausdrücklich aus § 140 Abs. 2 SGB V,

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