Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...
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Seite 131<br />
gigen Gesetzen geregelt ist. 362 Wer nach diesen Gesetzen die<br />
erfor<strong>der</strong>liche Qualifikation erworben hat, erfülle unstreitig die <strong>Zulassungs</strong>voraussetzungen<br />
i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 SGB V.<br />
Auch nach dieser weiteren Auffassung stellt sich jedoch die Frage,<br />
wie mit beruflichen Außenseitern, also mit Antragstellern umzugehen<br />
ist, die nicht den formalen Abschluss <strong>der</strong> pr<strong>im</strong>är für den<br />
<strong>Heil</strong>mittelbereich vorgesehenen Berufe vorweisen können. Die<br />
Empfehlungen <strong>der</strong> Spitzenverbände gehen in solchen Fällen davon<br />
aus, dass insbeson<strong>der</strong>e zur Deckung von Versorgungslücken<br />
363 eine fachliche Ausbildung ausreichen müsse, die eine<br />
qualifizierte Leistungserbringung auf dem fraglichen Gebiet ermöglicht.<br />
364 Der Wortlaut <strong>der</strong> Vorschrift („Erlaubnis zum Führen<br />
einer entsprechenden Berufsbezeichnung“) ist nicht weiterführend,<br />
da Berufsbezeichnungen, die sich auf Berufe beziehen, <strong>der</strong>en<br />
Inhalt die Dienstleistung <strong>Heil</strong>mittelabgabe ist, neben den aufgeführten<br />
hergebrachten Ausbildungsgängen kaum vorhanden<br />
sind. In <strong>der</strong> Praxis werden solche <strong>Zulassungs</strong>anträge mit Überqualifikationen<br />
o<strong>der</strong> mit zumindest einen entsprechenden Teilinhalt<br />
abdeckenden Son<strong>der</strong>qualifikationen (z.B. einschlägige<br />
Hochschulabschlüsse) begründet. 365 Wird <strong>der</strong> abgrenzbare Bereich<br />
<strong>der</strong> Leistungserbringung mit einer entsprechenden Qualifikation<br />
nachgewiesen <strong>und</strong> damit die qualifizierte <strong>Heil</strong>mittelabgabe<br />
belegt, ist bei entsprechendem Bedarf <strong>im</strong> Einzelfall auch die Zulassung<br />
für einen Teilbereich <strong>der</strong> in § 124 Abs. 1 SGB V bei-<br />
362<br />
Im Einzelnen siehe oben unter 2.<br />
363<br />
Der zulassende Kassenverband hat die Sicherstellung <strong>der</strong> Versorgung zu gewährleisten; vgl. oben<br />
II.3.c) aa), Seite 35 f.<br />
364<br />
Ein Bedarf an Leistungserbringern kann auch <strong>im</strong> Hinblick auf die Schutzrichtung des Art. 12 GG<br />
normerweiternd argumentativ eingesetzt werden, während eine Bedarfsdeckung nicht anspruchsausschließend<br />
wirken darf – siehe oben Seite 129.<br />
365<br />
Die Ausbildung mit einer höheren bzw. umfassen<strong>der</strong>en Qualifikation ist z.B. gegeben bei Sprachtherapeuten,<br />
die Studienabschlüsse in klinischer Linguistik, Pädagogik <strong>und</strong> Psychologie aufweisen<br />
<strong>und</strong> damit die Ausbildung eines Logopäden zumindest in Teilbereichen mitumfassen. Deshalb kommt<br />
insoweit auch die Zulassung in einem Teilgebiet <strong>der</strong> Sprachtherapie in Betracht (vgl. BSG vom<br />
25.09.2001, Az.: B 3 KR 13/00 R) <strong>und</strong> Bieback, Seite 451. Dabei ist <strong>der</strong> Nachweis bzw. die Anerkennung<br />
<strong>der</strong> Qualifikation durch einen Berufsverband erfor<strong>der</strong>lich o<strong>der</strong> zumindest dessen Bestätigung,<br />
dass die Ausbildung nach ihrer inhaltlichen Ausgestaltung die für die praktische Leistungserbringung<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Kenntnisse <strong>und</strong> Fähigkeiten enthält.