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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 131<br />

gigen Gesetzen geregelt ist. 362 Wer nach diesen Gesetzen die<br />

erfor<strong>der</strong>liche Qualifikation erworben hat, erfülle unstreitig die <strong>Zulassungs</strong>voraussetzungen<br />

i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 SGB V.<br />

Auch nach dieser weiteren Auffassung stellt sich jedoch die Frage,<br />

wie mit beruflichen Außenseitern, also mit Antragstellern umzugehen<br />

ist, die nicht den formalen Abschluss <strong>der</strong> pr<strong>im</strong>är für den<br />

<strong>Heil</strong>mittelbereich vorgesehenen Berufe vorweisen können. Die<br />

Empfehlungen <strong>der</strong> Spitzenverbände gehen in solchen Fällen davon<br />

aus, dass insbeson<strong>der</strong>e zur Deckung von Versorgungslücken<br />

363 eine fachliche Ausbildung ausreichen müsse, die eine<br />

qualifizierte Leistungserbringung auf dem fraglichen Gebiet ermöglicht.<br />

364 Der Wortlaut <strong>der</strong> Vorschrift („Erlaubnis zum Führen<br />

einer entsprechenden Berufsbezeichnung“) ist nicht weiterführend,<br />

da Berufsbezeichnungen, die sich auf Berufe beziehen, <strong>der</strong>en<br />

Inhalt die Dienstleistung <strong>Heil</strong>mittelabgabe ist, neben den aufgeführten<br />

hergebrachten Ausbildungsgängen kaum vorhanden<br />

sind. In <strong>der</strong> Praxis werden solche <strong>Zulassungs</strong>anträge mit Überqualifikationen<br />

o<strong>der</strong> mit zumindest einen entsprechenden Teilinhalt<br />

abdeckenden Son<strong>der</strong>qualifikationen (z.B. einschlägige<br />

Hochschulabschlüsse) begründet. 365 Wird <strong>der</strong> abgrenzbare Bereich<br />

<strong>der</strong> Leistungserbringung mit einer entsprechenden Qualifikation<br />

nachgewiesen <strong>und</strong> damit die qualifizierte <strong>Heil</strong>mittelabgabe<br />

belegt, ist bei entsprechendem Bedarf <strong>im</strong> Einzelfall auch die Zulassung<br />

für einen Teilbereich <strong>der</strong> in § 124 Abs. 1 SGB V bei-<br />

362<br />

Im Einzelnen siehe oben unter 2.<br />

363<br />

Der zulassende Kassenverband hat die Sicherstellung <strong>der</strong> Versorgung zu gewährleisten; vgl. oben<br />

II.3.c) aa), Seite 35 f.<br />

364<br />

Ein Bedarf an Leistungserbringern kann auch <strong>im</strong> Hinblick auf die Schutzrichtung des Art. 12 GG<br />

normerweiternd argumentativ eingesetzt werden, während eine Bedarfsdeckung nicht anspruchsausschließend<br />

wirken darf – siehe oben Seite 129.<br />

365<br />

Die Ausbildung mit einer höheren bzw. umfassen<strong>der</strong>en Qualifikation ist z.B. gegeben bei Sprachtherapeuten,<br />

die Studienabschlüsse in klinischer Linguistik, Pädagogik <strong>und</strong> Psychologie aufweisen<br />

<strong>und</strong> damit die Ausbildung eines Logopäden zumindest in Teilbereichen mitumfassen. Deshalb kommt<br />

insoweit auch die Zulassung in einem Teilgebiet <strong>der</strong> Sprachtherapie in Betracht (vgl. BSG vom<br />

25.09.2001, Az.: B 3 KR 13/00 R) <strong>und</strong> Bieback, Seite 451. Dabei ist <strong>der</strong> Nachweis bzw. die Anerkennung<br />

<strong>der</strong> Qualifikation durch einen Berufsverband erfor<strong>der</strong>lich o<strong>der</strong> zumindest dessen Bestätigung,<br />

dass die Ausbildung nach ihrer inhaltlichen Ausgestaltung die für die praktische Leistungserbringung<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Kenntnisse <strong>und</strong> Fähigkeiten enthält.

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