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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 228<br />

lungen (z.B. Urlaubsreisen) ohne vorherige Genehmigung <strong>der</strong> deutschen<br />

Krankenkasse in Betracht. 673 Zum an<strong>der</strong>en kann Kostenerstattung<br />

für Krankenhausbehandlung mit vorheriger Genehmigung <strong>und</strong> für<br />

Ges<strong>und</strong>heitsleistungen außerhalb des Krankenhauses ohne vorherige<br />

Genehmigung nach innerstaatlichem Recht durch Kostenerstattung geltend<br />

gemacht werden. Damit wird durch innerstaatliches Recht <strong>der</strong><br />

Kreis <strong>der</strong> Leistungserbringer erweitert, <strong>der</strong> berechtigterweise von Versicherten<br />

in Anspruch genommen werden kann.<br />

Für die Geltendmachung von Kostenerstattung bei <strong>im</strong> EU-Ausland in<br />

Anspruch genommenen <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmitteln ist nach <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Neuregelung, in Verbindung mit den Satzungsregelungen <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

zur Kostenerstattung, jedoch eine in- o<strong>der</strong> ausländische ärztliche<br />

Verordnung <strong>und</strong> insbeson<strong>der</strong>e bei Hilfsmitteln eine vorherige Genehmigung/Bewilligung<br />

des Kostenvoranschlags durch die Krankenkasse<br />

erfor<strong>der</strong>lich. Der Erstattungsbetrag orientiert sich an deutschen Vertragssätzen<br />

bzw. Festbeträgen unter Abzug <strong>der</strong> gesetzlich vorgesehenen<br />

Zuzahlung sowie des Eigenanteils 674 <strong>und</strong> einem in <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong><br />

Krankenkasse vorgesehenen Abschlag für Verwaltungskosten.<br />

Mit diesen erweiterten Möglichkeiten für Versicherte, dürfte dem freien<br />

Waren- <strong>und</strong> Dienstleistungsverkehr innerhalb <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft<br />

zwar weitgehend Rechnung getragen sein. Wenn <strong>der</strong> nationale<br />

Gesetzgeber, insbeson<strong>der</strong>e aber die Krankenkasse <strong>im</strong> Rahmen ihrer<br />

Satzungsautonomie, weitere Voraussetzungen an eine Kostenerstattung<br />

knüpft <strong>und</strong> z.B. erhebliche finanzielle Abschläge vorsieht, ist<br />

damit ggf. eine erschwerte Inanspruchnahme verb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> damit unter<br />

den dargestellten Erwägungen eine Diskr<strong>im</strong>inierung auch weiterhin<br />

nicht ausgeschlossen.<br />

gunsten vertraglich an die Krankenkasse geb<strong>und</strong>ener inländischer stationärer Leistungserbringer (BT-<br />

Drucksache 15/1525, Begründung zu Art. 1 Nr. 4b (§ 13 Abs. 4 bis 6)).<br />

673 Sachleistungsaushilfe (vgl. oben unter a)).<br />

674 Ist <strong>der</strong> Rechnungsbetrag niedriger als die deutschen Sätze ist vom Rechnungsbetrag auszugehen.

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