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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 50<br />

Leistungspflicht <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenkassen für <strong>Heil</strong>mittel<br />

kann gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> i.V.m. § 70 SGB V<br />

deshalb auch nur dann gegeben sein, wenn die Qualität <strong>und</strong><br />

Wirksamkeit <strong>der</strong> Leistung dem allgemein anerkannten Stand<br />

<strong>der</strong> medizinischen Erkenntnisse entspricht. Allgemein anerkannt<br />

ist eine <strong>Heil</strong>methode aber nur dann, wenn die medizinische<br />

Wissenschaft mit breiter Mehrheit von <strong>der</strong> Wirksamkeit<br />

eines Behandlungsverfahrens (o<strong>der</strong> eines Medikaments)<br />

ausgeht. 147 Nur über § 135 Abs. 1 SGB V bzw. über §§ 138<br />

<strong>und</strong> 139 SGB V wird insoweit ein Weg zur Einbeziehung<br />

neuer Untersuchungs- <strong>und</strong> Behandlungsmethoden bzw.<br />

neuer <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel eröffnet. 148 Danach dürfen diese<br />

Leistungen nur dann zu Lasten <strong>der</strong> Krankenkassen abgerechnet<br />

werden, wenn <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esausschuss als kompetentes<br />

Sachverständigengremium, bestehend aus Vertretern <strong>der</strong><br />

Ärzteschaft, <strong>der</strong> Krankenhausgesellschaft <strong>und</strong> <strong>der</strong> Krankenkassen,<br />

in einer Richtlinie gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB V<br />

bzw. einer Erweiterung <strong>der</strong> <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel-Richtlinien<br />

eine positive Aussage über die Anerkennung des diagnostischen<br />

o<strong>der</strong> therapeutischen Nutzens getroffen hat. Fehlt die<br />

ausdrückliche Anerkennung eines neuen <strong>Heil</strong>verfahrens<br />

durch den B<strong>und</strong>esausschuss, besteht aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Indizwirkung,<br />

die den Richtlinien des B<strong>und</strong>esausschusses als normkonkretisierende<br />

Vorschriften i.S. eines antizipierten Sachverständigen-Gutachtens<br />

zukommt, 149 eine Rechtsvermutung<br />

dafür, dass die neue Methode in ihrer diagnostischen<br />

<strong>und</strong> therapeutischen Wirksamkeit <strong>und</strong> Zweckmäßigkeit nicht<br />

gesichert ist <strong>und</strong> daher mangels nachgewiesener Wirtschaft-<br />

147 Dies gilt auch für die beson<strong>der</strong>en Therapierichtungen gemäß §§ 2 Abs.1 Satz 2, 34 Abs.2 Satz 3<br />

SGB V (Homöopathie, Phytotherapie, anthroposophische <strong>Heil</strong>verfahren). Auch diese Methoden <strong>der</strong><br />

beson<strong>der</strong>en Therapierichtungen müssen wissenschaftlich akzeptiert sein, an<strong>der</strong>nfalls fallen sie aus<br />

dem Leistungsspektrum <strong>der</strong> sozialen Krankenversicherung heraus.<br />

148 Im Einzelnen unter mm).<br />

149 BSGE 63, Seite 163 ff, BSGE 65, Seite 154 ff <strong>und</strong> BSGE 78, Seite 70 ff.

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