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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 55<br />

auch die Information <strong>der</strong> Ärzte <strong>und</strong> Versicherten nach § 127<br />

Abs. 3 SGB V hierauf ausrichten. 158 Das Hilfsmittelverzeichnis<br />

bietet schließlich auch dem einzelnen Mitarbeiter <strong>der</strong> Krankenkasse<br />

die erfor<strong>der</strong>liche Markttransparenz. Er kann das<br />

Verzeichnis als Informationsgr<strong>und</strong>lage für die Genehmigung<br />

von Verordnungen o<strong>der</strong> Kostenvoranschlägen o<strong>der</strong> für die individuelle<br />

Beratung des auskunftssuchenden Versicherten als<br />

Gr<strong>und</strong>lage heranziehen.<br />

• Das Hilfsmittelverzeichnis ist deshalb wesentliche Gr<strong>und</strong>lage<br />

bei <strong>der</strong> Auswahl des Hilfsmittels für den Versicherten. Der Zusammenhang<br />

von § 128 SGB V <strong>und</strong> 139 SGB V bewirkt, dass<br />

sich die Nachfrage nach Hilfsmittel weitgehend auf die <strong>im</strong> Verzeichnis<br />

enthaltenen Produkte beschränkt. 159 Dem Hilfsmittelverzeichnis<br />

kommt daher eine faktische Nachfragesteuerungswirkung<br />

zu.<br />

• Die Rechtsnatur des Hilfsmittelverzeichnisses ist umstritten.<br />

Die Einordnung reicht von einer bloßen Information 160 bzw.<br />

Orientierungshilfe 161 bis hin zum Rechtsnormcharakter. 162<br />

Die Regelung des § 128 SGB V ist dem Leistungserbringerrecht<br />

zugeordnet. Dies ist systematisch nicht unbedingt zwin-<br />

158 Nach § 127 Abs. 3 SGB V können Krankenkassen auf Nachfrage Versicherte auch über Leistungsanbieter<br />

informieren, die zu niedrigeren Preisen als den Durchschnittspreisen anbieten - zur<br />

Grenze vgl. Beuthien in MedR 1994, Seite 253 ff., 257 f; Krankenkassen werden <strong>im</strong>mer auf Produkte<br />

aus dem Hilfsmittelverzeichnis zurückgreifen, da die dort aufgeführten die Einhaltung des Qualitätsmin<strong>im</strong>ums<br />

sowie die vertragsärztliche Verordnungsfähigkeit garantieren. Darüber hinaus besitzen nur<br />

diese Produkte eine Positionsnummer <strong>im</strong> Abrechnungsverfahren nach § 302 SGB V, so dass diesen<br />

auch eine EDV-technische Transparenz zukommt.<br />

159 Zum Eingriff in Gr<strong>und</strong>rechtspositionen <strong>der</strong> Hilfsmittelhersteller durch die Nichtaufnahme von Produkten<br />

in das Hilfsmittelverzeichnis vgl. Beuthien/Schmölz, MedR 1996, Seite 101 ff. Dabei wird bei<br />

<strong>der</strong> Aufnahme lediglich eine technische qualitätsbezogene Prüfung des Hilfsmittels durchgeführt. Es<br />

erfolgt keine Auswahl anhand von Wirtschaftlichkeitskriterien, deshalb sind auch relativ teure Hilfsmittel<br />

<strong>im</strong> Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt. Zum Anspruch auf Aufnahme des Herstellers in das Hilfsmittelverzeichnis:<br />

BSGE 87, Seite 105 ff. = SozR 3-2500 § 139 Nr. 1.<br />

160 Kranig in Hauck/Haines § 128 SGB V, Randnr. 3.<br />

161 Kraußkopf, § 128 SGB V, Randnr. 2; nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des BSG hat das Hilfsmittelverzeichnis<br />

nicht die Funktion einer Positivliste <strong>der</strong>gestalt, dass festgelegt würde, welche Hilfsmittel <strong>der</strong><br />

Versicherte beanspruchen kann, son<strong>der</strong>n es stellt lediglich eine unverbindliche Auslegungshilfe für<br />

Gerichte <strong>und</strong> Orientierungshilfe für Krankenkassen dar (BSG SozR 3-2500, § 33 Nr. 16, 20, 25, 27).<br />

162 Ebsen in HS-KV § 7, Randnr. 89.

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