Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...
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Seite 55<br />
auch die Information <strong>der</strong> Ärzte <strong>und</strong> Versicherten nach § 127<br />
Abs. 3 SGB V hierauf ausrichten. 158 Das Hilfsmittelverzeichnis<br />
bietet schließlich auch dem einzelnen Mitarbeiter <strong>der</strong> Krankenkasse<br />
die erfor<strong>der</strong>liche Markttransparenz. Er kann das<br />
Verzeichnis als Informationsgr<strong>und</strong>lage für die Genehmigung<br />
von Verordnungen o<strong>der</strong> Kostenvoranschlägen o<strong>der</strong> für die individuelle<br />
Beratung des auskunftssuchenden Versicherten als<br />
Gr<strong>und</strong>lage heranziehen.<br />
• Das Hilfsmittelverzeichnis ist deshalb wesentliche Gr<strong>und</strong>lage<br />
bei <strong>der</strong> Auswahl des Hilfsmittels für den Versicherten. Der Zusammenhang<br />
von § 128 SGB V <strong>und</strong> 139 SGB V bewirkt, dass<br />
sich die Nachfrage nach Hilfsmittel weitgehend auf die <strong>im</strong> Verzeichnis<br />
enthaltenen Produkte beschränkt. 159 Dem Hilfsmittelverzeichnis<br />
kommt daher eine faktische Nachfragesteuerungswirkung<br />
zu.<br />
• Die Rechtsnatur des Hilfsmittelverzeichnisses ist umstritten.<br />
Die Einordnung reicht von einer bloßen Information 160 bzw.<br />
Orientierungshilfe 161 bis hin zum Rechtsnormcharakter. 162<br />
Die Regelung des § 128 SGB V ist dem Leistungserbringerrecht<br />
zugeordnet. Dies ist systematisch nicht unbedingt zwin-<br />
158 Nach § 127 Abs. 3 SGB V können Krankenkassen auf Nachfrage Versicherte auch über Leistungsanbieter<br />
informieren, die zu niedrigeren Preisen als den Durchschnittspreisen anbieten - zur<br />
Grenze vgl. Beuthien in MedR 1994, Seite 253 ff., 257 f; Krankenkassen werden <strong>im</strong>mer auf Produkte<br />
aus dem Hilfsmittelverzeichnis zurückgreifen, da die dort aufgeführten die Einhaltung des Qualitätsmin<strong>im</strong>ums<br />
sowie die vertragsärztliche Verordnungsfähigkeit garantieren. Darüber hinaus besitzen nur<br />
diese Produkte eine Positionsnummer <strong>im</strong> Abrechnungsverfahren nach § 302 SGB V, so dass diesen<br />
auch eine EDV-technische Transparenz zukommt.<br />
159 Zum Eingriff in Gr<strong>und</strong>rechtspositionen <strong>der</strong> Hilfsmittelhersteller durch die Nichtaufnahme von Produkten<br />
in das Hilfsmittelverzeichnis vgl. Beuthien/Schmölz, MedR 1996, Seite 101 ff. Dabei wird bei<br />
<strong>der</strong> Aufnahme lediglich eine technische qualitätsbezogene Prüfung des Hilfsmittels durchgeführt. Es<br />
erfolgt keine Auswahl anhand von Wirtschaftlichkeitskriterien, deshalb sind auch relativ teure Hilfsmittel<br />
<strong>im</strong> Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt. Zum Anspruch auf Aufnahme des Herstellers in das Hilfsmittelverzeichnis:<br />
BSGE 87, Seite 105 ff. = SozR 3-2500 § 139 Nr. 1.<br />
160 Kranig in Hauck/Haines § 128 SGB V, Randnr. 3.<br />
161 Kraußkopf, § 128 SGB V, Randnr. 2; nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des BSG hat das Hilfsmittelverzeichnis<br />
nicht die Funktion einer Positivliste <strong>der</strong>gestalt, dass festgelegt würde, welche Hilfsmittel <strong>der</strong><br />
Versicherte beanspruchen kann, son<strong>der</strong>n es stellt lediglich eine unverbindliche Auslegungshilfe für<br />
Gerichte <strong>und</strong> Orientierungshilfe für Krankenkassen dar (BSG SozR 3-2500, § 33 Nr. 16, 20, 25, 27).<br />
162 Ebsen in HS-KV § 7, Randnr. 89.