Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...
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Seite 112<br />
in dem eine direkte Versorgung <strong>der</strong> Versicherten nur <strong>im</strong> Sicherstellungsnotstand<br />
vorgesehen ist. 319<br />
Dass sich die Krankenkassen bei dieser Versorgungsform absichern<br />
müssen, versteht sich, denn neben § 599 BGB kann auch das Produkthaftungsgesetz<br />
(z.B. Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Produkte <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Instandhaltung)<br />
<strong>und</strong> das Medizinproduktegesetz (MPG) sowie die darauf<br />
basierende Betreiberverordnung (MPG-BetreibV) anwendbar sein, 320<br />
so dass sich auch aus dieser Haftungssituation heraus entwe<strong>der</strong> die<br />
Einstellung sachk<strong>und</strong>iger Mitarbeiter zur Reparatur, Wartung <strong>und</strong> funktionsgerechten<br />
Zweit- <strong>und</strong> Mehrfachabgabe <strong>und</strong> Anpassung <strong>der</strong> Hilfsmittel<br />
o<strong>der</strong> die Einbindung <strong>der</strong> zugelassenen Leistungserbringer ergibt.<br />
Ob deshalb diese Form <strong>der</strong> Selbstabgabe bei Mehrfachnutzung überhaupt<br />
für Kranken- <strong>und</strong> Pflegekassen sinnvoll ist, muss dort unter betriebswirtschaftlicher<br />
Bewertung entschieden werden.<br />
Erfolgt eine solche Versorgung des Versicherten, entfällt die privatrechtliche<br />
Ebene, die <strong>der</strong> Versicherte <strong>im</strong> Regelfall mit dem Leistungserbringer<br />
begründet <strong>und</strong> es entsteht ein rein hoheitlich geprägtes Versorgungsverhältnis<br />
zwischen Krankenkasse <strong>und</strong> Versichertem, das in <strong>der</strong><br />
direkten Erfüllung des Leistungsanspruchs besteht, auch wenn <strong>im</strong><br />
Rahmen dieser Abwicklung auf die Vorschriften des BGB´s zur Leihe<br />
Bezug genommen wird.<br />
319 Im Fall <strong>der</strong> Mehrfachnutzung handelt es sich nicht um den Fall einer Eigeneinrichtung gemäß<br />
§ 140 SGB V, da insoweit lediglich eine Verwaltung <strong>und</strong> wirtschaftliche Nutzung bereits vorhandenen<br />
Eigentums <strong>der</strong> Krankenkasse erfolgt.<br />
320 Die Betreibereigenschaft nach <strong>der</strong> MPG-BetreibV vom 29.06.1998 ist nach § 1 Abs. 2 Ziff. 3 ausgeschlossen,<br />
wenn die Medizinprodukte we<strong>der</strong> gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen<br />
<strong>und</strong> in <strong>der</strong>en Gefahrenbereich keine Arbeitnehmer beschäftigt sind. Davon dürfte be<strong>im</strong> Wie<strong>der</strong>einsatz<br />
von Hilfsmitteln durch die Krankenkasse/Pflegekasse Versicherten gegenüber regelmäßig auszugehen<br />
sein, da auch eine Abgabe <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> ambulanten Pflege zur anschließenden Eigenanwendung<br />
be<strong>im</strong> Versicherten (privater Bereich) erfolgt. Eine sozialversicherungsrechtliche Verpflichtung<br />
zur ordnungsgemäßen Leistungsabgabe ist insofern unabhängig von einer technischen Überwachungsverpflichtung<br />
nach MPG <strong>und</strong> MPG-BetreibV (Ratzel, Seite 560 ff.). Zumindest fehlt es regelmäßig<br />
an einer tatsächlichen Sachherrschaft von Kranken- <strong>und</strong> Pflegekasse (tatsächlicher Einfluss<br />
auf den üblichen Umgang mit den Medizinprodukten – Abgabe/Rückgabe), so dass die Betreibereigenschaft<br />
jedenfalls deshalb zu verneinen ist (Nie<strong>der</strong>sächsisches OVG, Urteil vom 17.09.2002; Az.:<br />
11 LC 150/02, bestätigt durch BVerwG - Urteil vom 16.12.2003, Az.: 3 C 47/02).